Vereinfachte oder normale Steuererklärung - was müssen Sie wann abgeben?

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Wollen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, dann kommen die "normale" und die "vereinfachte" Steuererklärung infrage. Letztgenannte ist jedoch nur für sehr einfache Fälle vorgesehen.

• Wann Sie eine vereinfachte Steuererklärung abgeben dürfen

Der vereinfachte zweiseitige Vordruck für die Einkommensteuererklärung ersetzt den vierseitigen Mantelbogen sowie die Anlage N. Zusätzlich brauchen Sie für Ihre Vorsorgeaufwendungen und Ihre Altersvorsorgebeiträge die Anlage Vorsorgeaufwand. Eltern geben bitte für jedes Kind eine Anlage Kind ab.

Die vereinfachte Steuererklärung kommt für Sie nur infrage, wenn Ihnen die dort ausdrücklich genannten Positionen ausreichen:

  • Sie beziehen lediglich Arbeitslohn bzw. Arbeitslosengeld/Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder andere steuerfreie Leistungen. Steuerpflichtige Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben Sie nicht.
  • Sind Sie gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern tätig gewesen, dürfen Sie u.E. trotzdem eine vereinfachte Steuererklärung abgeben.
  • Als Werbungskosten geltend machen wollen Sie nur die abzugsfähigen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Arbeitsmittel, Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren sowie Reisekosten bei Auswärtstätigkeit.
  • Auf dem vereinfachten Formular werden keine Lohndaten eingetragen. Abgefragt wird lediglich die "eTin." Diese Electronic Taxpayer Identification Number finden Sie auf dem Ausdruck Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Dieselben Daten liegen auch dem Finanzbeamten vor. Durch die Einführung der Identifikationsnummer soll die eTin zukünftig überflüssig werden.
  • An Sonderausgaben haben Sie neben Ihren Vorsorgeaufwendungen und Altersvorsorgebeiträgen (Anlage Vorsorgeaufwand) nur Kirchensteuer und Spenden.
  • Ihre außergewöhnlichen Belastungen beschränken sich auf den Behinderten-Pauschbetrag, Fahrtkosten wegen Behinderung, Pflege-, Krankheits-, Kur- und Scheidungskosten.
  • Haben Sie Aufwendungen für Hilfen in Haus und Garten bzw. für Handwerkerleistungen, haben Sie die Möglichkeit diese anzugeben, um die Abzugsbeträge zu erhalten.

• Wann Sie eine normale Erklärung abgeben müssen

Sind die Angaben des vereinfachten Formulars unzureichend, müssen Sie auf die normale Steuererklärung zurückgreifen. Das ist der Fall,

  • wenn Sie sich als Ehepaar gegen die Zusammenveranlagung entscheiden;
  • wenn Sie weitere Werbungskosten geltend machen wollen, zum Beispiel ein häusliches Arbeitszimmer, doppelte Haushaltsführung oder Mehraufwendungen für Verpflegung bei Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit;
  • wenn Sie andere Einkünfte haben, zum Beispiel Renten, Versorgungsbezüge oder Vermietungseinkünfte;
  • wenn Sie
    - für die Jahre ab 2009 eine Anlage KAP abgeben müssen oder wollen;
    - für die Jahre bis 2008 Zinsen oder andere Kapitalerträge haben, die höher sind als der Sparer-Freibetrag plus Werbungskosten-Pauschbetrag oder wenn Sie sich Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer oder ausländische Quellensteuer anrechnen/erstatten lassen wollen;
  • wenn Sie ausländische Einkünfte haben, die steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen;
  • wenn Sie als geschiedene bzw. dauernd getrennt lebende Eheleute das Realsplitting anwenden oder
  • wenn Sie andere als in den Vordrucken aufgeführte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben.
  • Sie haben Gütergemeinschaft mit Ihrem Ehepartner vereinbart.
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