Verbesserte steuerliche Förderung für ehrenamtliche Betreuer

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Der mit dem Jahressteuergesetz neu eingeführte § 3 Nr. 26b EStG verbessert spürbar die Situation von Betreuern, Vormündern und Pflegern: Sie können jetzt Aufwandspauschalen bis 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei erstattet bekommen.

Aufwandspauschalen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher werden in diese Gesamtsumme jedoch eingerechnet. Die neue Betreuerpauschale gibt es also nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG.

Das bedeutet die Neuregelung

Wenn keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen, können Betreuer ab 2011 jährlich bis zu sieben Mal die Pauschale von 323 Euro steuerfrei erhalten. Das ergibt in der Summe zwar mehr als 2.100 Euro (nämlich 2.261 Euro), der übersteigende Betrag gehört jedoch zu den "sonstigen Einnahmen" nach § 22 Nr. 3 EStG. Für diese "sonstigen Einnahmen gibt es eine Freigrenze von 256 Euro gibt. Letztendlich bleiben also maximal 2.356 Euro (2.100 + 256) steuerfrei. Diese Grenze wird bei erst ab der achten Betreuung überschritten.

Bisher können Betreuer nur den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG geltend machen, also 500 Euro pro Jahr. Rechnet man hier die Grenze für "sonstigen Einnahmen" von 256 Euro hinzu, kommt man auf einen steuerfreien Höchstbetrag von 756 Euro pro Jahr. Das führt dazu, dass bereits ab der dritten Betreuung Einkommensteuer zu zahlen ist.

Warum gibt es die Änderung?

Die ehrenamtlichen Betreuer sind für den Staat schlicht billiger als Berufsbetreuer: Während die ehrenamtliche Betreuung die Staatskasse lediglich pauschal 323 Euro kostet, liegen die Ausgaben bei einer Berufsbetreuung im ersten Jahr bei der höchsten Vergütungsstufe zwischen 1.848 und 2.970 Euro.

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