Trennung von Eheleuten: Welches Finanzamt ist jetzt zuständig?

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Wenn sich Ehegatten trennen, können sie sich im Trennungsjahr trotzdem zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz - aber was, wenn die Getrennten in unterschiedlichen Finanzamtsbezirken wohnen?

Nur ein Ehegatte zieht in einen anderen Bezirk

Wohnen die Ehegatten in den Bezirken verschiedener Finanzämter, liegt eine mehrfache örtliche Zuständigkeit vor (§ 25 AO). Zuständig ist in einem solchen Fall das Finanzamt, das zuerst mit der Sache befasst war.

Zieht nach Trennung ein Ehegatte in den Bezirk eines anderen Finanzamts und behält der andere Ehegatte den bisherigen Wohnsitz bei oder zieht nur innerhalb des bisherigen Finanzamtsbezirks um, ist das bisherige Finanzamt für die Zusammenveranlagung im Trennungsjahr örtlich zuständig.

Manchmal bietet es sich an, dass das für den verzogenen Ehegatten zuständige Finanzamt die Besteuerung übernimmt:

  1. Der im bisherigen Bezirk wohnende Ehegatte hatte im Veranlagungszeitraum keine oder nur geringe eigene Einkünfte erzielt, so dass künftig keine (Einzel-)Veranlagung mehr durchzuführen sein dürfte.
  2. Der verzogene Ehegatte ist auch zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer usw. zu veranlagen.

Eine Zustimmung der Steuerpflichtigen ist hierzu nicht erforderlich, weil es sich nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des § 27 AO handelt.

Beide Ehegatten ziehen in einen anderen Bezirk

Verlegen nach der Trennung beide Ehegatten ihren Wohnsitz in andere Finanzamtsbezirke, ist die Personensteuerakte der Eheleute an das Finanzamt abzugeben, in dessen Bezirk der Ehegatte verzogen ist, bei dem das Schwergewicht der Besteuerungsgrundlagen liegt (= die Summe der Betriebseinnahmen/Einnahmen vor Abzug der Betriebsausgaben/Werbungskosten).

OFD Niedersachsen, Verfügung vom 19.1.2010, Az. S-0122 - 10 - St 142

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