Steuererklärung für 2017: Was ist neu?

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Vermutlich haben Sie noch nicht alle Unterlagen vorliegen, aber bald werden Sie sich an die Steuererklärung für das Jahr 2017 machen müssen. Was es für dieses Steuerjahr Neues gab, lesen Sie hier.

Änderungen gab es in verschiedenen Bereichen – Freibeträge wurden erhöht, Bürokratie abgebaut und Papier eingespart, weil mehr und mehr Daten elektronisch ausgetauscht werden.

Hier ein kleiner Überblick – die ausführliche Liste finden Sie auf unserer Seite Steuererklärung und Finanzamt !

  • Der Grundfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2017 8.820 Euro. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 0,73 % angehoben. Das entspricht der Inflationsrate des Jahres 2016 und führt ab 2017 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

  • Das Finanzamt fordert die Belege, die es sehen will, nur noch bei Bedarf an. Sie müssen von sich aus also keine Belege mehr einreichen. Das gilt insbesondere für Spendenquittungen, die Sie bisher zwingend vorlegen mussten. Aus der Vorlagepflicht wird damit eine Aufbewahrungspflicht.

  • Viele Daten werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt, zum Beispiel die Höhe der Rentenzahlungen, Lohnersatzleistungen und Krankenversicherungsbeiträge. Stellt sich heraus, dass die übermittelten Daten falsch sind, muss der Steuerbescheid jetzt aufgehoben oder geändert werden – und zwar auch dann, wenn die Einspruchsfrist schon längst abgelaufen ist.

  • Wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie dem Finanzamt entsprechende Unterlagen zu Ihrer Behinderung vorlegen. In Zukunft ist dieser Nachweis nicht mehr jedes Jahr nötig, sondern nur noch erforderlich, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag zum ersten Mal beantragen oder sich etwas ändert (z. B. Grad der Behinderung) oder das Finanzamt diesen anfordert.

  • 2017 gab es für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 223 Euro. Der Kinderfreibetrag fiel mit 4.716 Euro ebenfalls etwas höher aus. Der Erziehungsfreibetrag blieb unverändert bei 2.640 Euro.

  • Der Kinderzuschlag wurde ab dem 1.1.2017 auf 170 Euro monatlich angehoben. Ihn erhalten Eltern, die zwar ihren eigenen Lebensunterhalt selbst bestreiten können, aber nicht genug Geld haben, um auch den Bedarf für ihre Kinder zu decken.

  • Für Kinder von bis zu fünf Jahren gab es ab 1.1.2017 einen Unterhaltsvorschuss von 152 Euro pro Monat, für ältere Kinder von 203 Euro pro Monat.

  • Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöhte sich auch der Unterhaltshöchstbetrag auf 8.820 Euro. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Hier haben wir übrigens unsere Liste der Steueränderungen für 2018 begonnen, die wir im Lauf des Jahres weiter füllen werden!

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