Steuererklärung, Anlage KAP: Steuerbescheinigung der Bank anfordern

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Wer im vergangenen Jahr Zins- oder Kursgewinne über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro verzeichnete, hat im Laufe des Jahres dafür bereits Abgeltungsteuer entrichtet. Trotzdem kann eine Jahressteuerbescheinigung der Bank sinnvoll sein.

Die Banken verschicken solche Bescheinigungen seit Einführung der Abgeltungsteuer aber nur noch auf Verlangen ihrer Kunden. Durch die Abgeltungssteuer sind die Kapitalerträge nämlich bereits versteuert.

Aus drei Gründen kann es dennoch sinnvoll sein, bei der Bank eine Jahressteuerbescheinigung anzufordern:

  • Der Freistellungsauftrag wurde zu niedrig beantragt. Kapitaleinkünfte sind nämlich für einen Alleinstehenden bis zu 801 Euro steuerfrei (1.602 Euro bei Verheirateten). Diese Freibeträge kann man auch im Nachhinein geltend machen.
  • Der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungsteuersatz von 25%. Auf der Anlage KAP kann durch die sogenannte Günstigerprüfung die Festsetzung des persönlichen Steuersatzes für die Kapitalerträge beantragt werden.
  • Eine Bankbescheinigung sollte auch dann beantragt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden rund 15.000 Euro und bei Verheirateten 30.000 Euro nicht übersteigt. In diesen Fällen führt die Abgabe der Anlage KAP dazu, dass zu viel gezahlte Einkommen- und Abgeltungssteuer zurückgeholt werden können.
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