Steuerbescheid: Einspruchfrist verpasst? »Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« kann helfen!

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Sie kommen nach einem längeren Urlaub nach Hause und finden den Steuerbescheid vor – allerdings ist die Einspruchsfrist bereits verstrichen. Was nun?

Die Einspruchsfrist ist eine Ausschlussfrist, sie kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Wenn Sie also nicht innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, ist dieser unzulässig und Ihre Einwände gegen den Steuerbescheid bleiben ungehört. Das gilt auch dann, wenn Sie die Einspruchsfrist nur um einen Tag überschreiten.

Haben Sie die Einspruchsfrist versäumt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (§ 110 AO). Die Wiedereinsetzung bewirkt, dass der Steuerbescheid wieder offen ist und Sie dagegen Einspruch einlegen können. Allerdings ist eine Wiedereinsetzung nur möglich, wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben. Beachten Sie auch, dass Sie innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Einspruch einlegen müssen.

Voraussetzung: Einspruchsfrist wurde ohne Verschulden versäumt

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur Erfolg haben, wenn Sie die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt haben. Bloße Arbeitsüberlastung ist deshalb kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Ob ein Verschulden vorliegt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Urlaub oder Dienstreise: Wann wird die Widereinsetzung gewährt?

Beginnt die Einspruchsfrist, während Sie im Urlaub oder auf einer Dienstreise sind, ist je nach der Dauer der Abwesenheit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Die im Folgenden genannten Urteile sind zwar schon etwas älter, haben aber nach wie vor Gültigkeit.

In diesen Fällen wurde Wiedereinsetzung gewährt, weil die Fristversäumung nicht verschuldet war:

  • Ein Steuerpflichtiger befand sich vier Wochen, ein anderer sechs Wochen im Urlaub. Der Zeitpunkt der Zustellung des Steuerbescheids war in beiden Fällen völlig ungewiss, da zum ersten Mal Steuererklärungen eingereicht wurden (FG Hamburg vom 8.9.1980, II 102/80 ; Hessisches FG vom 9.11.1977, VII 263/77 ).

  • Der Steuerpflichtige war sieben Wochen lang wegen Urlaub abwesend. Er musste in den Jahren zuvor nie Einspruch einlegen. Sein Steuerfall in diesem Jahr unterschied sich nicht von den Steuerfällen vorhergehender Jahre. Eine Zustellung des Steuerbescheids während der Abwesenheit war möglich, aber nicht sicher (FG München vom 22.9.1983, X 131/83 E ).

In diesen Fällen wurde keine Wiedereinsetzung gewährt, weil die Fristversäumung verschuldet war:

  • Der Steuerpflichtige befand sich mehr als sechs Wochen im Urlaub. Er musste mit der Zustellung des Steuerbescheids während seiner Abwesenheit rechnen, hatte jedoch keine Vorkehrungen für die Erledigung etwaiger eingehender, fristgebundener Schriftsätze getroffen (Hessisches FG vom 28.1.1987, 7 K 304/85 ).

  • Der Steuerpflichtige hielt sich vier Monate im Ausland auf. Er hatte keine Vorkehrungen für den Eingang von Postsendungen und fristwahrende Maßnahmen getroffen (FG Baden-Württemberg vom 29.6.2000, 12 K 106/99 ).

Den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen Sie innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses – also zum Beispiel nach Ende der Krankheit oder nach Rückkehr von Ihrer Dienstreise. Innerhalb dieser Frist muss auch Ihr Einspruch dem Finanzamt vorliegen. Am besten verbinden Sie deshalb den Antrag auf Wiedereinsetzung und den Einspruch in einem Schreiben.

So vermeiden Sie Risiken

Treffen Sie bei längerer Abwesenheit Vorkehrungen, damit Sie von Steuerbescheiden und anderen Zustellungen, die Fristen in Lauf setzen, Kenntnis erhalten und die entsprechenden Fristen wahren können. Das gilt vor allem für Personen, die sich oft oder länger zum Beispiel auf Dienstreisen befinden und bei denen die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird.

Beauftragen Sie einen Nachsendeservice oder bestellen Sie einen Bevollmächtigten, der Ihre Post vom Finanzamt annehmen und für Sie Einspruch einlegen darf. Machen Sie das nicht und versäumen Sie deshalb die Einspruchsfrist, ist die Fristversäumung verschuldet und eine Wiedereinsetzung nicht möglich.

Wenn Sie kurz vor Fristablauf zurückkehren

Wird der Steuerbescheid während Ihrer Abwesenheit zugestellt und kehren Sie noch vor Ablauf der Einspruchsfrist zurück, legen Sie unbedingt vor Ablauf der Frist Einspruch ein. Ist die Zeit sehr knapp, genügt erst einmal ein Einspruch ohne Begründung. Diese können Sie später nachreichen.

Lassen Sie die Einspruchsfrist dagegen verstreichen und legen Sie erst nach Ablauf der Frist Einspruch ein, ist die Fristversäumung verschuldet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden (BFH-Urteil vom 5.11.1987, IV R 354/84 ).

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