Steuerberater aus dem Ausland – ist das erlaubt?
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Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen im EU-Ausland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaften für deutsche Steuerpflichtige steuerberatend tätig werden. Welche Voraussetzungen das sind, erklärt der BFH.
Grundlage für die Entscheidung ist die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit. Auf diese können sich die ausländischen Steuerberatungsgesellschaften berufen.
Der BFH präzisiert: Liegt im EU-Ausland keine dem deutschen Steuerberatungsgesetz entsprechende Reglementierung vor, kommt es darauf an, dass zumindest eine nachhaltige Berufsausübung gegeben ist. Letzteres erfordert, dass in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang eine steuerberatende Tätigkeit im Ausland ausgeübt wurde. Zudem muss ein Berufshaftpflichtschutz vorliegen.
Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Großbritannien und einer Niederlassung in den Niederlanden als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie eine Umsatzsteuererklärung für eine inländische GmbH erstellt und an das Finanzamt übermittelt hatte. Die ausländische Gesellschaft ist in Deutschland nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg.
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurück. Dieses sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zurückweisung nach nationalem Recht nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war, erklärten die Richter. Das erstentscheidende Finanzgericht muss jetzt aber prüfen, ob sich die Gesellschaft auf die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU berufen kann (BFH-Urteil vom 19.10.2016, Az. II R 44/12).