Spendenbescheinigung zu spät ausgestellt: Steuerbescheid wird nicht geändert

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Ein bestandskräftiger Steuerbescheid wird nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung geändert, die nach Erlass des Bescheids ausgestellt wurde, entschied das FG Münster.

Der vor dem FG Münster verhandelte Fall betraf einen bestandskräftigen Steuerbescheid aus dem Jahr 2004. Darin hatte der Kläger verschiedenen Spenden im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht.

Da die Höchstbeträge für den Spendenabzug überschritten waren, erließ das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Großspendenvortrags, der bestandskräftig wurde. Später reichte der Kläger weitere Spendenbescheinigungen für 2004 ein, die aber erst 2008 erstellt worden waren. Das Finanzamt wollte den Bescheid nicht mehr ändern, wogegen sich der Kläger vor dem FG Münster wehrte.

Spendenbescheinigungen sind keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen

Die Richter des FG Münster teilten jedoch die Auffassung des Finanzamts und erklärten, es sei keine Änderungsvorschrift einschlägig: Die Spendenbescheinigungen stellten keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, da sie bei Erlass des Feststellungsbescheids noch nicht vorhanden gewesen seien.

Vielmehr handle es sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, da die Spendenbescheinigungen als materielle Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für Spenden rückwirkend in den steuerlichen Sachverhalt eingriffen. Eine Änderung sei jedoch nach § 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei nachträglicher Erteilung einer Bescheinigung ausdrücklich ausgeschlossen (FG Münster vom 18.7.2013, 13 K 4515/10 , bestätigt durch BFH-Urteil vom 10.5.2016, Az. X R 34/13).

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