Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2017
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2017 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Das Kabinett hat die Verordnung bereits beschlossen.
Rechengröße |
West |
Ost |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung |
2.975 / Monat |
2.660 / Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2017 - allgemeine Rentenversicherung |
37.103 / Jahr |
37.103 / Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung |
6.35 / Monat |
5.700 / Monat |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
7.850 / Monat |
7.000 / Monat |
Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung (GKV) |
52.200 / Jahr |
52.200 / Jahr |
Bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gesetzliche Krankenversicherung |
57.600 / Jahr |
57.600 / Jahr |
Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?
Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2017 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2015 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2014 zum Jahr 2015 erhöht hat.
Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.
Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.
Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.