So machen Sie Spenden an Wählervereinigungen steuerlich geltend

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Auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an freie Wählervereinigungen sind steuerlich begünstigt. Die Steuerersparnis beträgt maximal 825 Euro für Alleinstehende und 1.650 Euro für Verheiratete. Anders als bei Spenden an Parteien werden jedoch darüber hinaus keine Sonderausgaben anerkannt.

Freie Wählervereinigungen sind politische Vereine ohne Parteicharakter, deren Zweck die Teilnahme an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mit eigenen Wahlvorschlägen ist (§ 34 g Nr. 2 EStG). Wichtig ist, dass die Wählervereinigung die Rechtsform eines Vereins hat. Ob der Verein aber ins Vereinsregister eingetragen (und damit rechtsfähig) oder nicht rechtsfähig ist, spielt keine Rolle.

Ihre Zuwendungen werden - neben Zuwendungen an politische Parteien - bis zu 1.650 Euro/3.300 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerersparnis beträgt also bis zu 825 Euro /1.650 Euro (§ 34g Nr. 2 EStG).

Zuwendungen darüber hinaus werden - anders als bei politischen Parteien - leider nicht im Rahmen der Sonderausgaben anerkannt.

Voraussetzung: Der Verein muss auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde angezeigt haben, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen an den nächsten Wahlen teilnehmen will.

Nimmt der Verein an der nächsten Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. Die Ermäßigung wird erst wieder gewährt, wenn der Verein sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat, und dann nur für Beiträge und Spenden, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.

Diese einschränkende Regelung gilt nicht für unabhängige Wählervereinigungen, die sich an einer früheren Wahl zwar nicht beteiligt, eine Beteiligung an dieser Wahl aber auch nicht angezeigt haben (BMF-Schreiben vom 16.6.1989, BStBl. 1989 I S. 239).

Beispiel

Der Verein XY wird im Jahr 2006 gegründet. An der nächsten Kommunalwahl am 10.2.2008 nimmt er nicht teil. Er hatte eine Teilnahme an dieser Wahl auch nicht angekündigt. Am 11.2.2008 teilt er der zuständigen Wahlbehörde mit, dass er an der nächsten Wahl am 10.3.2013 teilnehmen will.

Die Steuerermäßigung kann für Beiträge und Spenden gewährt werden, die ab dem 1.1.2008 an den Verein geleistet werden. Nach dem 10.3.2013 geleistete Beiträge und Spenden sind nur begünstigt, wenn der Verein tatsächlich an der Wahl am 10.3.2013 teilgenommen hat und entweder erfolgreich war (mindestens ein Mandat) oder bei erfolgloser Teilnahme der zuständigen Wahlbehörde mitteilt, dass er auch an der folgenden Wahl teilnehmen will.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen werden nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn sie mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Der vereinfachte Spendennachweis gilt hier nicht.

URL:
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/so-machen-sie-spenden-an-waehlervereinigungen-steuerlich-geltend