3. Wann ist eine Selbstanzeige möglich?

Eine Selbstanzeige ist möglich bei vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung. Ganz wichtig: Die Tat (bzw. deren Versuch) darf noch nicht entdeckt worden sein! Wenn die Finanzbehörden bereits Bescheid wissen, ist es also zu spät für eine Selbstanzeige. Das betrifft die folgenden Fälle:

  • Dem Steuersünder wurde bereits eine Prüfungsanordnung der Finanzbehörde bekannt gegeben.

  • Der Steuersünder wurde bereits über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.

  • Der Steuerprüfer, Steuerfahnder oder Außenprüfer klingelt bereits an der Tür bzw. ist bereits zur Prüfung oder zur Ermittlung des Steuerdelikts erschienen.

  • Die Finanzbehörde hat die Steuerhinterziehung bereits entdeckt, und der Steuerzahler wusste dies oder musste zumindest damit rechnen.

Ob eine Steuerhinterziehung bereits dann als entdeckt gilt, wenn eine Steuer-CD mit dem Namen des Betroffenen darauf angekauft und in der Presse darüber berichtet wurde, ist umstritten. Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen geht zugunsten der Steuerhinterzieher davon aus, dass der Ankauf einer Steuer-CD einschließlich Berichterstattung in den Medien die Selbstanzeige nicht ausschließt. Allerdings kann hier jede Finanzbehörde nach eigenem Ermessen handeln – die Meinung aus NRW ist nicht verbindlich für die anderen Bundesländer.