Normale Steuererklärung für Arbeitnehmer: Wer braucht welche Formulare?

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Den vierseitigen Mantelbogen müssen Sie auf jeden Fall ausfüllen. Hier tragen Sie neben den allgemeinen Angaben Ihre Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ein. Welche Formulare Sie darüber hinaus noch brauchen, hängt von Ihrem Steuerfall ab.

Wollen Sie und Ihr Ehepartner sich zusammen veranlagen lassen, dann machen Sie Ihre Angaben i.d.R. gemeinsam auf denselben Formularen. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, wann Sie welchen Vordruck brauchen:

  • In die Anlage N tragen Sie Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ein. Sind Sie und Ihr Ehepartner Arbeitnehmer, muss jeder eine eigene Anlage N ausfüllen - und zwar auch, wenn Sie die Zusammenveranlagung wählen.
  • In der Anlage Vorsorgeaufwand tragen Sie Ihre Vorsorgeaufwendungen ein - also zum Beispiel Beiträge zur Sozialversicherung.
  • Haben Sie einen Riester-Vertrag abgeschlossen, sichern Sie sich durch die Abgabe der Anlage AV die maximale Förderung.
  • Als Eltern sichern Sie sich mit der Anlage Kind alle Steuervorteile für Ihr kindergeldberechtigtes Kind.
  • Die Anlage KAP brauchen Sie Seit 2009 nur noch in bestimmten Fällen, denn grundsätzlich behält die Bank schon bei Gutschrift die pauschale Abgeltungsteuer ein.
  • Für Ihre in Deutschland zu versteuernden ausländischen Einkünfte müssen Sie die Anlage AUS abgeben, wenn Sie ausländische Quellensteuer anrechnen oder wie Werbungskosten abziehen lassen wollen . Die Anlage AUS brauchen Sie aber nicht, wenn keine Quellensteuer angefallen ist.
    Die Seite 2 der Anlage AUS ist auszufüllen, wenn Sie aus dem Nicht-EU-/EWR-Ausland Einkünfte oder Verluste haben, die in Deutschland steuerfrei sind - zum Beispiel aus einem Mietobjekt. Dies ist wegen des Progressionsvorbehalts notwendig. Bei Einkünften aus dem EU-/EWR-Ausland gibt es keinen Progressionsvorbehalt.
    Bei Eheleuten füllt jeder ein Formular aus - auch bei Zusammenveranlagung.
  • Auf der Seite 2 der Anlage SO tragen Sie Ihre aus privaten Veräußerungsgeschäften stammenden sonstigen Einkünfte ein. Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind gemäß § 23 EStG steuerpflichtig, wenn Sie  Grundstücke und Gebäude innerhalb von 10 Jahren veräußern oder Wertpapiere, die Sie vor dem 1.1.2009 gekauft haben, innerhalb eines Jahres verkaufen. Veräußerungsgewinne für Wertpapiere, die Sie nach dem 31.12.2008 gekauft haben, gehören seit 2009 zu den Kapitalerträgen. Für sie gilt die Abgeltungsteuer. Tragen Sie in dieses Formular Ihre Gewinne und Verluste ein.
    Bei geringen Gewinnen genügt das entsprechende Kreuzchen bei den privaten Veräußerungsgeschäften auf Seite 2 des Mantelbogens unter der Überschrift "Einkünfte im Kalenderjahr".
  • In die Anlage V tragen Sie Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein. Für jede vermietete Immobilie müssen Sie ein separates Formular abgeben. Auch Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften oder geschlossenen Immobilienfonds erfassen Sie hier.
  • Mit der Anlage FW beantragen Sie die steuerliche Förderung für Ihr selbst genutztes Wohneigentum. Infrage kommt insbesondere der Abzugsbetrag nach § 10 f EStG für Baudenkmäler und Sanierungsobjekte.
  • In der Anlage SO (Seite 1) müssen Sie als Unterhaltsempfänger Ihre erhaltenen Unterhaltszahlungen angeben, soweit Ihr geschiedener Ehepartner diese als Sonderausgaben geltend macht (Realsplitting).
  • Sofern Sie Unterhalt an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner leisten, können Sie die Zahlungen als Sonderausgaben im Rahmen des "Realsplittings" berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Empfänger diesem Vorgehen mit seiner Unterschrift auf der Anlage U zustimmt. Die Anlage U geben Sie dann mit Ihrer Steuererklärung ab. Alternativ zum Realsplitting kommt der Abzug des Unterhalts als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrages infrage (Anlage Unterhalt).
  • Die Anlage Unterhalt müssen Sie ausfüllen, wenn Sie zum "normalen" Lebensunterhalt einer Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Person beitragen. Diese Zahlungen können zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen. Als Unterhaltsempfänger kommen insbesondere Eltern und Kinder infrage sowie Ihr nichtehelicher Lebenspartner. Auch der Unterhalt an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner kann zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen, sofern er nicht im Rahmen des Realsplittings berücksichtigt wird (Anlage U).

Maschinenlesbar sind inzwischen alle Formulare: die vom Finanzamt ausgegebenen grünen Formulare, die per Hand ausgefüllt werden dürfen, und die per PC ausgefüllten und ausgedruckten grauen Formulare. Ihre Steuererklärung können Sie per Post oder auf elektronischem Wege abgeben.

URL:
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/normale-steuererklaerung-fuer-arbeitnehmer-wer-braucht-welche-formulare