Neue Kontrollen beim Abzug von Krankenkassenbeiträgen
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Durch das Jahressteuergesetz 2010 gibt es ab dem Jahr 2011 verschiedene Neuregelungen beim Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
Sonderausgaben - und damit auch Versicherungsbeiträge - sind grundsätzlich in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt werden. Um den Gestaltungsmissbrauch beim Sonderausgabenabzug zu verhindern, gilt dieses "sture Abflussprinzip" für die geleisteten Beiträge, die dem Erwerb eines Versicherungsschutzes für später beginnende Beitragsjahre dienen, ab 2011 nur noch, soweit die für die Zukunft geleisteten Prämien das 2,5-fache der für den Veranlagungszeitraum gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Beiträge, die diese Grenze übersteigen, werden erst in dem Jahr steuerlich berücksichtigt, für das sie geleistet wurden.
Diese Neuregelung bezieht sich nur auf Fallgestaltungen, in denen Beiträge für die Zukunft gezahlt werden. Nicht erfasst sind hingegen Zahlungen für zurückliegende Zeiträume. Für diese gilt weiterhin das Abflussprinzip.
Eine weitere Ausnahme gilt für Beiträge, die zum Erwerb eines Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsschutzes im Alter vorgesehen sind. Diese können ebenfalls weiterhin unbegrenzt im Jahr des Abflusses abgezogen werden, soweit der Versicherte wirtschaftlich endgültig mit ihnen belastet ist und sie nicht zurückgefordert werden können. Hierbei handelt es sich um Prämien, die der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen.
Eine weitere Neuerung ist die direkte Datenübermittlung der Versicherungsdaten des Versicherungsunternehmens an die Finanzverwaltung. Denn ein entsprechender Abzug ist nur gewährleitstet, wenn der Steuerpflichtige der Finanzverwaltung die Angaben mitteilt, die für die steuerliche Berücksichtigung erforderliche sind. Dies geschieht, indem Sie als Steuerpflichtiger Ihrem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zur Übermittlung der relevanten Daten erteilen. Für die Finanzverwaltung bietet dieses Verfahren den Vorteil, dass die für den Sonderausgabenabzug erforderlichen Informationen bereits elektronisch vorliegen und entsprechend verarbeitet werden können.
Falls z.B. Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch sind, muss, um eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Steuerpflichtigen sicherzustellen, auch die Steuer-Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers übermittelt werden.