Müssen Studenten immer Zweitwohnungssteuer bezahlen?

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Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (ZWS) von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sind und am Studienort eine Nebenwohnung nutzen, ist zulässig. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof entschieden (BayVGH, Urteil vom 14.2.2007, 4 N 367/06). Aber: Es gibt Auswege!

Der Grundsatz: Nur wenn Studenten und Auszubildende in der Satzung einer Gemeinde ausdrücklich von der Steuer befreit sind, dürfen sie nicht zur ZWS herangezogen werden.

Der mögliche Ausweg: Studenten, die einen der Wohnsitze im Haus der Eltern haben, sind u. U. gar nicht steuerpflichtig. Typischerweise haben Studenten neben der Wohnung am Studienort ein Zimmer bei ihren Eltern als Wohnsitz gemeldet. In diesem Fall darf eine Gemeinde unserer Ansicht nach keine ZWS erheben. Zwei Argumentationen stützen diese Ansicht.

  • Melderechtlich handelt es sich bei dem Zimmer um eine Wohnung. Viele ZWS-Satzungen stellen aber nicht auf den melderechtlichen, sondern auf den baurechtlichen Wohnungsbegriff ab. Dieser setzt in der Regel eine Küche und ein Badezimmer voraus. Ein einfaches Zimmer bei den Eltern zählt dann nicht als Wohnung. Ein entsprechendes Urteil hat das Verwaltungsgericht Lüneburg gefällt (VG Lüneburg, Urteil vom 28.7.2004, 5 b 34/04). Die Stadt Lüneburg hat die Entscheidung angefochten, die Entscheidung steht jedoch noch aus (Az. der Berufung: OVG Lüneburg 13 LC 91/05). Betroffene sollten zunächst prüfen, welchen Wohnungsbegriff die Satzung ihrer Gemeinde verwendet. Entspricht das Zimmer bei den Eltern nicht der Definition, sollten sie Widerspruch gegen den ZWS-Bescheid einlegen.
  • Das Oberverwaltungsgericht Koblenz ist der Ansicht, dass ZWS nur zahlen muss, wer das »tatsächliche Verfügungsrecht« über zwei Wohnungen hat (OVG Koblenz, Beschluss vom 29.1.2007, 6 B 11579/06.OVG). Ebenso sieht es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 5.12.2002, 16 K 3699/01). Das Finanzministerium Brandenburg unterstellt nur dann eine Wohnung, wenn in den Räumen ein eigenständiger Haushalt geführt werden kann (FinMin Brandenburg vom 24.7.1992, ABl. 57/92, S. 1004). Wer in der Wohnung der Eltern gemeldet ist, hat dort den Weisungen der Eltern Folge zu leisten. Damit ist das Zimmer bei den Eltern nicht geeignet, einen selbstständigen Haushalt zu führen, und keine Wohnung im Sinne der ZWS. Auch in diesem Fall sollten Betroffene Widerspruch gegen den ZWS-Bescheid einlegen. Bitte beachten Sie: Das Verwaltungsgericht Aachen ist dieser Argumentation nicht gefolgt - das Thema ist also umstritten und es kann sein, dass die Gemeinden sich gegen Ihren Widerspruch sperren (VG Aachen, Urteil vom 12.10.2006, 4 L 384/04).

Steuertipp
In beiden Fällen empfehlen wir, das Zimmer im Haus der Eltern als Zweitwohnung und die Wohnung am Studienort als Hauptwohnsitz zu melden. Grund: Die Gemeinden prüfen die Voraussetzungen oft nur für die Räume vor Ort. Melden Sie also am Studienort einen Zweitwohnsitz, geht der Sachbearbeiter dort zunächst davon aus, dass das Zimmer bei den Eltern im rechtlichen Sinne als Wohnung zählt. Die Folge: Es wird für Sie schwieriger, Ihr Recht durchzusetzen. Weisen Sie die Gemeinde in einem solchen Fall auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar hin. Die Richter entschieden, dass am Studienort keine ZWS entrichtet werden muss, wenn das Zimmer im Haus der Eltern nicht als Wohnung zählt (VG Weimar, Urteil vom 27.9.2006, 6 K 5509/04 We).
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