Lohnsteuerklassen III und V: Antrag auf getrennte Veranlagung ist erlaubt

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Ehepaare können wählen, ob sie gemeinsam oder getrennt veranlagt werden. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist auch dann erlaubt, wenn der Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V durchgeführt wurde, entschied das FG Münster.

Ein Ehepaar hatte bereits seit zwanzig Jahren die Lohnsteuerklassen III und V. Als über das Vermögen des Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten sie bei der nächsten Steuererklärung eine getrennte Veranlagung.

Das Finanzamt hielt diesen Antrag für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gem. § 42 AO und führte eine Zusammenveranlagung durch.

Dagegen wehrte sich das Ehepaar und bekam vor Gericht recht: Das Recht von Eheleuten, die getrennte Veranlagung zu wählen, sei gesetzlich nicht beschränkt, erklärten die Richter des FG Münster. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination III und V gehe zwar von einer Zusammenveranlagung aus, schließe eine getrennte Veranlagung aber nicht aus.

Von einem Gestaltungsmissbrauch dürfe das Finanzamt nur dann ausgehen, wenn Wahlrechte aufgrund eines Gesamtplans mehrfach in sich widersprechender Weise ausgeübt würden. Das war hier jedoch nicht der Fall: Die Trennung der Vermögensverhältnisse der Ehefrau von denjenigen ihres insolventen Ehemannes stellen nach Auffassung der Richter einen außersteuerlichen Grund für die Wahl der getrennten Veranlagung dar. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt daher nicht vor (FG Münster vom 4.10.2012, 6 K 3016/10 ).

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