Krankenkassenbeiträge bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern oft zu niedrig ausgewiesen

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In vielen Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 wurde unter den Nummern 25 und 26 irrtümlich nur der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil des Beitrags ausgewiesen. In Nummer 25/26 muss aber der Gesamtbeitrag ausgewiesen sein, den ein freiwillig gesetzlich versicherter Arbeitnehmer an seine Versicherung zahlt. Der BMF hat inzwischen auf das Problem reagiert und eine Klarstellung veröffentlicht.

In einer Pressemitteilung vom 11.2.2011 gibt das BMF folgende Hilfestellung:

Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Nr. 12 und 13 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) wird auf Folgendes hingewiesen:

Unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung (siehe auch BMF-Schreiben vom 26. August 2009, BStBl I Seite 902, und vom 23. August 2010, BStBl I Seite 665, zur Ausstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2010 und 2011) ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Arbeitgeberzuschüsse stellen insoweit einen "Korrekturposten" bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dar.

In Fällen, in denen der freiwillig versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung keine Eintragungen vorzunehmen. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon unter Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.

Hat der Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unzutreffend unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt, sollte die Lohnsteuerbescheinigung 2010 mit dem zutreffenden Ausweis der Beiträge unter Nummer 25 und 26 erneut übermittelt und dem Arbeitnehmer ein korrigierter Ausdruck ausgehändigt werden, wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint.
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