Körperspende mit Übernahme der Bestattungskosten nicht steuerlich abzugsfähig

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Überlässt ein Steuerpflichtiger für den Fall seines Todes seinen Körper dem Fachbereich Anatomie einer Universität, handelt es sich nicht um eine steuerlich relevante Spende. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige selbst für die Bestattungskosten aufkommt.

Der - zugegeben ungewöhnliche - Fall:

Eine Kinderpflegerin vereinbarte mit einer Universität, dass der Universität für den Fall ihres Ablebens ihr Körper zu übergeben sei. Für die (durchschnittlichen) Bestattungskosten überwies sie der Universität 1.100 Euro. Diesen Betrag machte die Kinderpflegerin in ihrer Einkommensteuererklärung als Spende geltend. Selbst wenn sie von der Vereinbarung über die Körperspende zurücktreten würde, würde sie den Betrag nicht zurückfordern, war vereinbart. Die 1.100 Euro würden also in jedem Fall bei der Universität bleiben.

Das Finanzamt erkannte die Spende nicht an.

Aus der Begründung:

Es geht hier nicht darum, die der Universität in Aussicht gestellte Organspende im Sinne eines Steuerabzugs zu nutzen. Dies wäre gar nicht möglich, da es sich bei dieser Art der Zuwendung jedenfalls im steuerlichen Sinn nicht um eine Spende handelt. ("Im Übrigen", erkennen die Richter, "wäre eine solche ‚Spende’ auch zeitlich erst mit dem Tod der Klägerin bewirkt.")

Aber auch der Abzug des von der Klägerin an die Universität überwiesenen Betrages von 1.100 Euro als Geldspende kam nicht in Betracht. Die Richter unterscheiden im Urteil zwei Aspekte:

  1. Die Klägerin macht von ihrem Recht auf Rücktritt: Dann würde die nachträglich von ihr eingebrachte Bedingung ("Falls meine Körperspende nicht erfolgt, überlasse ich die Geldspende von 1.100 Euro der Uniklinik") eintreten. Es gäbe keine Gegenleistung mehr für die Geld-Zuwendung, da die Universität nicht die Bestattungskosten übernehmen muss. Folge: Ein Steuerabzug wäre möglich, allerdings erst in dem Jahr, in dem die Klägerin durch den Rücktritt die Verbindung mit der Gegenleistung auflösen würde. Denn dann erst würden die 1.100 Euro der Universität zugute kommen.
  2. Wenn die Vereinbarung wie vorgesehen umgesetzt wird, steht die Geld-Zuwendung im Zusammenhang mit einer Gegenleistung: Die Universität übernimmt die Bestattungskosten. Folge: Die 1.100 Euro können nicht als Spende anerkannt werden.

Insgesamt lehnten die Richter daher in diesem speziellen Fall die Anerkennung einer steuerlich relevanten Spende ab (FG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2008, Az. 2 K 2400/06).

URL:
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