Kirchensteuer nach Umzug in ein anderes Bundesland

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Jedes Bundesland erlässt sein eigenes Kirchensteuergesetz. Ein Wohnsitzwechsel wirkt sich auf die Berechnung der Jahreskirchensteuer aus, wenn der Kirchensteuersatz an Ihrem alten und neuen Wohnsitz unterschiedlich hoch ist.

Die Kirchensteuerpflicht endet beim bisherigen Bistum bzw. der bisherigen Landeskirche mit Ende des Umzugsmonats und beginnt beim neuen Bistum bzw. der neuen Landeskirche mit dem folgenden Monat. Die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer wird gezwölftelt und dann auf die zeitanteilige Bemessungsgrundlage des nach dem jeweiligen Wohnsitz gültigen Kirchensteuersatzes angewendet.

Entsprechendes gilt auch beim besonderen Kirchgeld, wenn dieses beim Umzug wegfällt oder hinzukommt. Das besondere Kirchgeld, eine Sonderregelung der Kirchensteuer, wird fällig, wenn der allein- oder besserverdienende Ehepartner nicht kirchensteuerpflichtig ist. Der Partner ohne oder mit einem nur geringen eigenen Einkommen muss in diesen Fällen zwar keine Kirchensteuer, dafür aber besonderes Kirchgeld zahlen. Dieses bemisst sich nach dem halben Anteil am gemeinsamen Einkommen der Eheleute. So profitieren die Kirchen auch vom Einkommen des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehepartners.

Um bei einem Umzug in ein Bundesland mit höherem Kirchensteuersatz einen überhöhten Kirchensteuerabzug für das ganze Jahr zu vermeiden, sollten Sie in Ihrer Steuererklärung in einer gesonderten Anlage deutlich machen, welches Bundesland früher zuständig war und wann der Umzug genau erfolgt ist.

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