Kirchensteuer: Für Einspruch zuständige Behörde muss genau benannt werden

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Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die als für den Einspruch zuständige Behörde lediglich das zuständige Generalvikariat benennt, ist unzureichend, sagt das FG Münster. Folge: Für einen Einspruch haben Sie nicht nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr Zeit.

Die Richter des FG Münster erklärten, zu einer ordnungsgemäßen Belehrung gehöre auch die Angabe des Ortes der Behörde, bei der der Einspruch einzulegen sei. Aus dem bloßen Hinweis auf das zuständige (erz-)bischöfliche Generalvikariat könne der Steuerpflichtige nicht erkennen, wo er den Einspruch einlegen müsse.

In Polen getauft, in Deutschland Kirchensteuer zahlen: Bei Katholiken ist das möglich

In dem Fall ging es um einen in Polen katholisch getauften Steuerzahler, der gegen seinen Kirchensteuerbescheid Einspruch eingelegt hatte. Er sei nicht Mitglied der deutschen, sondern lediglich der polnischen katholischen Kirche, meinte der Mann. Der Einspruch wurde vom zuständigen Generalvikariat als unbegründet abgewiesen, da es nur eine einzige weltumspannende katholische Kirche gebe.

Die Finanzrichter bestätigten diese Auffassung: Die katholische Kirche sei eine weltweite Bekenntnisgemeinschaft, die lediglich organisatorisch in einzelne Diözesen untergliedert sei. Insoweit bestehe ein Unterschied zur evangelischen Kirche, die autonome Landeskirchen habe (FG Münster vom 25.11.2011, 4 K 597/10 ).

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