Ist Schulgeld für eine Privatschule im Ausland absetzbar?

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Wer sein Kind auf eine private Schule schickt, darf 30 % des Schulgelds steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung: Die Schule ist zum Beispiel eine nach dem deutschen Grundgesetz genehmigte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Es kommt aber immer öfter vor, dass Eltern nach Deutschland ziehen und hier arbeiten, die Kinder aber Privatschulen im Heimatland besuchen. Oder die Eltern ziehen ins Ausland und schicken ihre Kinder dort auf eine deutsche Privatschule.

Zu 99,9 % sind jedoch nur Privatschulen anerkannt, die sich in Deutschland befinden. Nur in Ausnahmefällen wird auch mal eine Privatschule im Ausland anerkannt (z.B. Deutsche Schule in Spanien, vgl. BFH-Urteil vom 14.12.2004, XI R 32/03, BFH/NV 2005, 946). Deshalb können die Eltern, die ihre Kinder auf eine ausländische Privatschule schicken, das Schulgeld nicht als Sonderausgaben absetzen.

Wegen der Regelung im deutschen Einkommensteuergesetz haben in der Vergangenheit auch die deutschen Gerichte mit schöner Regelmäßigkeit die Kosten für den Besuch einer ausländischen Privatschule abgelehnt (z.B. BFH-Urteil vom 11.6.1997, BStBl. 1997 II, S. 617).

Jetzt scheint sich aber ein Umdenken anzubahnen: Das Finanzgericht Köln sieht in der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG einen Verstoß gegen EU-Recht, soweit es um Privatschulen im europäischen Ausland geht. Zur Klärung haben die Kölner Richter die Frage jetzt dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt (FG Köln, Beschluss vom 27.1.2005, 10 K 7404/01, Vorlage an den EuGH, C-76/05).

Auch die Europäische Kommission sieht hier einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Denn innerhalb der EU müssen für Schulen die selben Wettbewerbsbedingungen gelten. Und Eltern, die ihre Kinder auf eine Schule in einem anderen Mitgliedsstaat schicken, dürfen finanziell nicht gegenüber Eltern benachteiligt werden, deren Kinder eine Schule in Deutschland besuchen. Die Europäische Kommission hat den Fall deshalb ebenfalls an den Europäischen Gerichtshof abgegeben (vgl. Pressemitteilung vom 15.7.2005).

Und was bedeutet das für Sie? Machen Sie auf jeden Fall das Schulgeld für die ausländische Privatschule in Ihrer Steuererklärung geltend. Sollte das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen, legen Sie Einspruch ein. Verweisen Sie auf das anhängige Verfahren beim Europäischen Gerichtshof und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. So halten Sie Ihren Steuerbescheid offen und profitieren von einer eventuellen positiven Entscheidung des EuGH.


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