Ist das besondere Kirchgeld verfassungsgemäß?

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Bei einer glaubensverschiedenen Ehe dürfen die Kirchen das besondere Kirchgeld verlangen. Es betrifft Ehepartner, wenn zum Beispiel nur einer Kirchenmitglied ist. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 die Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes bestätigt. Nun hat es wieder Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen.

Denn das Sächsische Finanzgericht hält die Regelung im Landeskirchensteuergesetz für die Jahre 2014 und 2015 für unvereinbar mit dem Grundgesetz.

Worum geht es?

In den Jahren 2014 und 2015 mussten zusammenveranlagte Ehegatten in Sachsen das besondere Kirchgeld zahlen, eingetragene Lebenspartner aber nicht. Die entsprechende Vorschrift im Kirchensteuergesetz änderte das Land Sachsen erst ab dem Jahr 2016. Aus Sicht des Finanzgerichts gab es keinen Grund, warum eingetragene Lebenspartnerschaften nicht schon ab 2014 mit Ehegatten gleichgestellt wurden. Deshalb legte es die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vor (Sächsisches FG, Beschluss vom 25.3.2019, Az. 5 K 1549/18; Az. beim BVerfG: 2 BvL 6/19). Vielleicht nutzt das Bundesverfassungsgericht diese Gelegenheit, um sich noch einmal grundsätzlich zum besonderen Kirchgeld zu äußern.

Interessant zu wissen: Die Evangelisch-Lutherische Kirche und die Evangelisch-Reformierte Kirche in Bayern verzichten ab dem Steuerjahr 2018 auf die Erhebung des besonderen Kirchgeldes (FinMin Bayern, Verfügung vom 21.1.2019).

(AI)

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