Teure Wohnung, Jobverlust, Hartz IV - welche Regeln gelten dann für die Wohnkosten?
Wie das Leben so spielt: Es gibt Wechselfälle, die dazu führen können, dass auch ehemals gut situierte Arbeitnehmer auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Und wer früher gut situiert war, hat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine recht große und teure Wohnung. Zu groß und zu teuer nach den Maßstäben des Sozialamts bzw. des Jobcenters.

Teure Wohnung, Jobverlust, Hartz IV - welche Regeln gelten dann für die Wohnkosten?

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Wie das Leben so spielt: Es gibt Wechselfälle, die dazu führen können, dass auch ehemals gut situierte Arbeitnehmer auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Und wer früher gut situiert war, hat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine recht große und teure Wohnung. Zu groß und zu teuer nach den Maßstäben des Sozialamts bzw. des Jobcenters.

Über die Regeln zur Kostenübernahme, die dann greifen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 561/18 B ER).

Generell gilt: Das Jobcenter trägt auf Dauer für große und teure Wohnungen nicht die volle Miete. Es gibt allerdings eine Schonfrist von mindestens sechs Monaten. In dieser Zeit darf die Behörde bei den Unterkunftskosten noch nicht die Schere ansetzen.

Das war in Hannover im Grundsatz auch nicht strittig. Es ging vielmehr um den Fall eines 51-jährigen Hannoveraners, der nach dem Bezug von Hartz IV eine befristete Stelle fand und hoffte, so seine mit 139 Quadratmetern sehr große Wohnung, aus der seine Frau und sein Kind bereits ausgezogen waren, weiter finanzieren zu können.

Nach fünf Monaten wurde ihm jedoch gekündigt, einen Anspruch auf die Versicherungsleistung ALG I hatte er damit noch nicht erworben. Und so musste er wieder ALG-II-Leistungen beantragen. Das Jobcenter wollte nun aber von Beginn an nur noch die Kosten einer für eine Person angemessenen Wohnung übernehmen.

Begründung: Bereits in der letzten Leistungsphase habe es den Mann aufgefordert, die Unterkunftskosten binnen sechs Monaten zu senken. Das habe er nicht getan und müsse nun die Folgen tragen. Hiergegen klagte der Mann mit dem Argument, es handle sich um einen neuen Leistungsfall. Daher beginne nun nochmals die Sechs-Monats-Frist.

Er meinte, es müsste nun eine neue Frist gesetzt werden und bis dahin die hohe Miete übernommen werden. Das Jobcenter befand dagegen, die sechs Monate seien abgelaufen, und es müsste ab dem neuen Leistungsbezug nur noch die angemessene niedrigere Miete bezahlen.

Das LSG fällte eine an der Praxis orientierte Entscheidung. Das Jobcenter bekam insoweit recht, als es keine zweite Kostensenkungsaufforderung vornehmen muss. Die Warn- und Hinweisfunktion einer solchen Aufforderung bleibe – so das LSG – auch bei einer kurzen Leistungspause wirksam.

Doch eine sofortige Kürzung der übernommenen Unterkunftskosten sei zu hart. Der Betroffene habe sich in der Zeit, in der er gearbeitet habe, nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Daher müsse ihm nun noch einmal eine kurze Frist gewährt werden, um eine neue Wohnung oder einen Untermieter zu finden.

Nach der kurzfristigen Kündigung sei nun ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten z.B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Dafür reiche jedoch eine Frist von drei Monaten.

Das LSG formulierte dabei den Grundsatz: "Werden nach einer nennenswerten Unterbrechung des SGB-II-Leistungsbezugs entsprechende Leistungen erneut beantragt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine neue Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einzuräumen ist".

(MS)

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