Gesetzesänderung: Kündigungsschutz wird gelockert!

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Am 15.12.2003 hat der Vermittlungsausschuss unter anderem weitreichende Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes beschlossen. Diese treten am 1.1.2004 in Kraft und beinhalten im wesentlichen folgende Regelungen:

  • Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 geschlossen werden, gilt: Kündigungsschutz gibt es erst in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren, genießen weiterhin Kündigungsschutz. Sie behalten ihn so lange, wie im Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer tätig sind, die dort bereits am 31.12.2003 beschäftigt waren.
    Wie bisher werden bei der Ermittlung des so genannten »Schwellenwertes« Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt (d.h. bis 20 Wochenstunden mit einem Faktor von 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75). Der Vorschlag der Koalition, befristet beschäftigte Arbeitnehmer dabei nicht auf den Schwellenwert anzurechnen, ist mit der Neuregelung gegenstandslos.

  • Die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung wird auf vier Kriterien beschränkt: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers sowie Schwerbehinderung. Bisher spielten darüber hinaus weitere Faktoren eine Rolle (z.B. Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt, Vermögensverhältnisse des betroffenen Arbeitnehmers).Leistungsträger (d. h. Mitarbeiter deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegen), dürfen nach der Gesetzesänderung von der Sozialauswahl ausgenommen werden.

    Legt ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung fest, in welchem Verhältnis diese Auswahlkriterien zueinander stehen, kann die Sozialauswahl im Rahmen der Kündigungsschutzklage vom Gericht nur auf grobe Fehler überprüft werden.

  • Wird einem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt, hat er nunmehr folgende Wahlmöglichkeit:
    - Er kann die Kündigung entweder innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist gerichtlich angreifen

    oder statt dessen eine außergerichtliche Klärung des Streits um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstreben und eine gesetzliche Abfindung von seinem Arbeitgeber verlangen (§ 1 a KSchG). Diese beträgt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Der Arbeitgeber muss auf diese rechtliche Möglichkeit und die Voraussetzungen im Kündigungsschrieben hinweisen.

  • Schließlich gilt eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Bislang galt diese Frist nur für Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz. Nunmehr müssen sämtliche Unwirksamkeitsgründe innerhalb der 3-wöchigen Frist gerichtlich geltend gemacht werden (z.B. fehlende Betriebsratsanhörung oder behördliche Einwilligungen bei Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin oder eines schwerbehinderten Arbeitnehmers). Das gilt auch für Änderungskündigungen. Lässt der betroffene Arbeitnehmer diese Frist verstreichen, wird die Kündigung wirksam.
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