Fristberechnung: Silvester manchmal ein "Feiertag"

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Der Gesetzgeber behandelt Silvester, also den 31.12. eines Kalenderjahres, unterschiedlich. Mal wird dieser Tag quasi wie ein Feiertag angesehen, mal wie ein normaler Arbeitstag. Dasselbe gilt übrigens auch für den 24.12. (Heiligabend).

Wann es in die eine und wann in die andere Richtung geht, sollten Sie als Selbstständiger unbedingt wissen. Denn nur dann können Sie gesetzliche Fristen korrekt berechnen und Fristüberschreitungen vermeiden.

Wie ein Feiertag wird der 31.12. bei der Ermittlung der Fälligkeit von Sozialversicherungszahlungen, also insbesondere Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen, behandelt. Das Sozialgesetzbuch (SGB) legt fest, dass ein Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für seine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen hat. Der 31.12. bleibt bei der Berechnung der sozialversicherungsrechtlichen Drei-Tage-Frist außen vor, und zwar auch dann, wenn der letzte Tag des Jahres nicht auf ein Wochenende fällt. Denn der letzte Tag des Jahres ist dann zwar ein normaler Werktag, aber nie ein Bankarbeitstag (Banken haben traditionell Silvester geschlossen). Dadurch wird der letzte Tag eines Jahres bei der Fristberechnung einem Feiertag gleichgestellt.

Welche gravierenden Auswirkungen das haben kann, wird im Jahr 2018 deutlich

Die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember müssen bereits am 21.12. gezahlt werden, da dieser Tag der drittletzte Bankarbeitstag im Jahr 2018 ist (22./23.12 = Wochenende, 24.12. = kein Bankarbeitstag, 25./26.12. = gesetzliche Feiertage, 27./28.12 = letzter und vorletzter Bankarbeitstag, 29./30.12. = Wochenende und 31.12. = kein Bankarbeitstag). Wird zu spät gezahlt, fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des geschuldeten Betrags an.

Anders sieht es dagegen im Steuerrecht aus!

Da der 31.12. kein offizieller Feiertag ist, wirkt er sich nicht auf die Fristberechnung aus und kann somit auch der letzte Tag einer gesetzlichen Frist sein (sofern der Tag nicht auf ein Wochenende fällt). Den Umstand, dass Silvester im Steuerrecht anders behandelt wird als im Sozialversicherungsrecht, musste ein Selbstständiger teuer bezahlen. Er stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage. Die Antragsfrist endet am 31.12. des Jahres. Der Antrag ging erst am 2.1. bei der Behörde ein. Der Antragsteller versuchte eine Fristverlängerung bis zum 2.1. durchzusetzen und argumentierte mit der Arbeitszeitverordnung für Beamte, die den 31.12. arbeitsfrei stellt. Zusätzlich verwies er auf den bereits erwähnten "Bankfeiertag".

Da sich das Finanzamt querstellte, zog der Selbstständige vor Gericht. Dort blitzte er allerdings ab. Das Gericht bestätigte: Im Steuerrecht kommt es nur bei gesetzlichen Feiertagen und an Wochenenden zu einer Fristverschiebung (BFH-Beschluss vom 20.3.2018, Az. III B 135/179). Der Selbstständige musste somit auf die Investitionszulage verzichten – eine ärgerliche, weil teure Fehleinschätzung.

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