Finanzamt fordert Kontoauszüge bei der Bank an: Geht das?

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Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt die Vorlage von Kontoauszügen eines Steuerzahlers von dessen Bank verlangen? Dazu gibt es jetzt ein Urteil des BFH.

Die Richter entschieden: Ein Finanzamt darf im Besteuerungsverfahren erst dann die Vorlage von Kontoauszügen eines Bankkunden von der Bank verlangen, wenn

  • die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat,
  • die Auskunft unzureichend ist oder
  • Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt die Vorlage von Kontoauszügen zunächst von der Bankkundin selbst verlangt. Anhand der Kontoauszüge sollte überprüft werden, ob die Frau regelmäßig Geld zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts abhob. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Weil eine Entschädigung dafür aber nur für Auskunftspflichtige vorgesehen ist, wandte die Bank ein, das Finanzamt müsse zunächst ein Auskunftsersuchen stellen.

Der BFH teilt diese Auffassung und stellt klar, dass durch das Auskunftsersuchen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden soll. Denn der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung weniger in die Persönlichkeitssphäre eingreift als die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden. Abweichungen von dieser Reihenfolge sind nur in atypischen Fällen erlaubt, in denen das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist (BFH, Urteil vom 24.2.2010, Az. II R 57/08).

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