EuGH soll deutsche Schenkungsteuer prüfen
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Steht auch Deutschen, die im EU-Ausland leben, bei Schenkungen der entsprechende Freibetrag zu? Diese Frage hat das FG Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Ein "ja" würde bedeuten, dass die deutsche Regelung europarechtswidrig ist.
Denn bisher wird im EU-Ausland lebenden Deutschen kein solcher Freibetrag zugestanden.
Der Vorlage an den EuGH ging folgender Fall voraus:
Eine Deutsche, die in den Niederlanden lebt, bekam von ihrer Mutter ein Grundstück in Düsseldorf geschenkt. Die Mutter ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige und lebt in den Niederlanden. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, da die Beschenkte in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Dabei wurde ein Freibetrag von 1.100 Euro berücksichtigt. Die beschenkte Tochter war jedoch der Meinung, ihr stehe ein Freibetrag in Höhe von 205.000 Euro zu. Zwar setze die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG voraus, dass bei einer Schenkung von Eltern an Kinder eine der Parteien ihren Wohnsitz in Deutschland hat - diese Regelung halte sie aber für europarechtswidrig.
Das FG Düsseldorf legte die Frage nach der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit Europarecht dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Die Düsseldorfer Richter zweifeln an der Vereinbarkeit, da der EuGH bereits in der Vergangenheit die Meinung vertreten hat, dass Vermögensübertragungen im Wege von Erbschaften unter den Begriff des Kapitalverkehrs im Sinne des EG-Rechts fallen. Das könnte auch für Schenkungen gelten (FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 4 K 2226/08 Erb).