Erstattung der Anwaltskosten bei erfolgreichem Einspruch?

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Muss der Rechtsanwalt nachhelfen, um einem Einspruch beim Finanzamt zum Erfolg zu verhelfen, bleibt der Steuerzahler bislang auf seinen Kosten sitzen. Doch das könnte sich bald ändern.

Ein Steuerzahler, der einen Anwalt bemühen musste, um sich gegen einen rechtswidrigen Haftungsbescheid zu wehren, verlangte vom Finanzamt die Erstattung seiner Kosten. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es fehle an einer gesetzlichen Regelung, die den Erstattungsanspruch begründen könne. Der Steuerzahler verwies auf entsprechende Regelungen in anderen Verwaltungsverfahren, zum Beispiel der Bundes-, Landes- und Sozialverwaltung oder beim Kindergeld, und forderte, dass die Vorschriften analog auch für die Finanzverwaltung gelten müssten. 

Das Finanzgericht München stellte sich auf die Seite des Fiskus. Es bemühte Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Abgabenordnung im Jahr 1977. Aus diesen ging hervor, dass der Gesetzgeber bewusst einen Kostenerstattungsanspruch nicht vorgesehen hatte. Deshalb ließen die Richter auch eine Revision beim Bundesfinanzhof nicht zu (FG München, Urteil vom 20.4.2009, Az. 15 K 320/09). Der Steuerzahler legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein (Az. beim BFH: II B 83/09).

Steuertipp
Betroffene sollten ihre Anwaltskosten vom Finanzamt zurückfordern. Lehnt es ab, sollten sie Einspruch einlegen, auf die Nichtzulassungsbeschwerde verweisen und Ruhen des Einspruchs beantragen.

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