Erbfallkosten: Den Pauschbetrag gibt es pro Erbfall - nicht pro Erbe

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Für Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300 Euro geltend gemacht werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Der Betrag erhöht sich auch dann nicht, wenn mehrere Erben vorhanden sind.

Erben haben das Recht, einen so genannten Erbfallkostenpauschbetrag steuerlich geltend zu machen. Das ist dann möglich, wenn Nachlassverbindlichkeiten auftreten, wie zum Beispiel die Kosten für die Bestattung, für die Grabpflege oder für ein angemessenes Grabmal. Aktuell beträgt dieser Pauschbetrag 10.300 Euro pro Erbfall (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dieser Betrag auch bei zwei oder mehreren Erben nicht für jeden Erben eingetragen werden kann. Er ist vielmehr unter den Erben aufzuteilen. Bei zwei Erben mit gleichen Erb-Anteilen stehen also jedem 5.150 Euro zu (BFH, Urteil vom 24.2.2010, Az. II R 31/08).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Betrag jedenfalls ursprünglich an den Bestattungskosten ausgerichtet war (vgl. Gesetzentwurf vom 21.2.1980, BTDrucks 8/3688, S. 23). Diese Kosten vervielfachen sich nicht mit der Zahl der Erben. Weitere Infos zu Bestattungskosten auf www.trauer.de.

Steuertipp
Reicht die Erbschaft nicht aus, um entstandene Erbfallkosten auszugleichen, können außergewöhnliche Belastungen entstehen.

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