Englisches Internat: Schulgeld gehört zu den Sonderausgaben

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Schulgeldzahlungen an ein Internat in England dürfen als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgezogen werden. Voraussetzung: Das Schulgeld ist erschwinglich.

Durch die Höhe der gezahlten Beiträge dürfe keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gefördert werden, schreibt der BFH in einem aktuellen Urteil. Der zugrundeliegende Fall betraf eine Familie, deren Sohn seit 1998 ein Internat in England besuchte. Das Schulgeld betrug 18.726 DM pro Jahr (etwa 9.400 Euro). Diesen Betrag wollte der Vater gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehen.

Das Finanzamt hatte abgelehnt. Begründung: Die Beträge seien nicht für den Besuch einer gesetzlich anerkannten Schule gezahlt worden. Der BFH widersprach dem und entschied: Auch beim Schulgeld für ein englisches Internat sind 30% der Kosten als Sonderausgaben abziehbar (BFH, Urteil vom 17.7.2008, Az. X R 62/04).

Hintergrund:

Besucht Ihr Kind eine private Schule, für die Sie Geld zahlen müssen, zum Beispiel eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Fachhochschule oder Universität? Dann dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil Ihrer Aufwendungen steuermindernd geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Das Schulgeld wird zu 30 % bei den Sonderausgaben berücksichtigt.

Schulgeld für den Besuch einer Privatschule zählt nur zu den Sonderausgaben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie müssen für das betreffende Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben. Ein halber Freibetrag genügt dabei schon.
  • Die besuchte Schule muss eine Privatschule sein und zu den begünstigten Schulen zählen.

Als "Schulgeld" können Sie alle Aufwendungen geltend machen, die Ihnen die Schule für den normalen Schulbetrieb in Rechnung stellt:

  • Laufende Kosten, zum Beispiel für Instandhaltung, Versicherungen, Lehrmittel (Papier, Tafeln, Ausstattung der Klassenzimmer etc.);
  • laufende Kosten für das Personal wie Lehrergehälter oder Aufwendungen für die Lehrerfortbildung usw.;
  • Miete für die Unterrichtsräume, Absetzung für Abnutzung bei schuleigenen Gebäuden;
  • Kosten für Klassenfahrten oder Exkursionen, wenn sie von der Schule getragen werden.

Das Schulgeld müssen Sie übrigens nicht direkt an die Schule zahlen. Begünstigt sind auch Zahlungen an einen Förderverein, der die entsprechenden Beträge zur Deckung der Schulkosten an die Schule weiterleitet (Verfügung der OFD Koblenz vom 10.12.2003, DStR 2004 S. 180).

Nicht zum begünstigten Schulgeld zählen dagegen die Aufwendungen

  • für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes sowie für Schulkleidung,
  • für die Fahrten zur Schule,
  • für Lernmittel des Kindes, wenn nicht die Schule, sondern die Eltern die Kosten selbst tragen, zum Beispiel für Schulbücher und PC,
  • für individuellen Privatunterricht oder Nachhilfeunterricht sowie
  • für kostenpflichtige Zusatzkurse oder Klassenreisen.

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Muster-Einspruch: Finanzamt muss Kosten einer Privatschule im EU-Ausland berücksichtigen

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