Die Bekanntgabe des Steuerbescheides wird zu Ihrem Vorteil neu berechnet

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Wieder einmal hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden (Beschluss vom 23.9.2003, Az. IX R 68/98). Das Finanzamt muss beim Thema "Fristberechnung" umdenken, da die so genannte Drei-Tage-Frist nach Auffassung des BFH bürgerfreundlicher zu berechnen ist.

Sie haben nach Erhalt des Steuerbescheides einen Monat (nicht vier Wochen) Zeit, um sich gegen den Bescheid mittels Einspruch zu wehren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Um das Ende der Frist berechnen zu können, müssen Sie den Bekanntgabetag kennen. Die Richter des BFH entschieden, das die Drei-Tage-Frist bei der Versendung mit einfachem Brief ab sofort anderes zu berechnen ist:

  • Verschickt der Fiskus einen Steuerbescheid mit Postzustellungsurkunde, ist der Tag der Zustellung auch gleichzeitig der Bekanntgabetag.
  • Verschickt das Finanzamt den Steuerbescheid mit normalen Brief (Standardfall), gilt der Steuerbescheid mit Ablauf des dritten Tages nach Versandt als bekannt gegeben. Bisher war es für die Fristberechnung bedeutungslos, wann die Drei-Tage-Frist endete. Das ist ab sofort anders.
Fällt der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich jetzt die Drei-Tages-Frist bis zum nächsten Werktag. Der Steuerbescheid wird dann an diesem Werktag bekannt gegeben, so dass die Rechtsbehelfrist erst ab dem nächsten Tag beginnt.

Beispiel

Verschickt das Finanzamt mit Datum vom 29.10.2003 einen Steuerbescheid, so galt er bisher als am Samstag, den 1.11.2003 als bekannt gegeben. Nach der Rechtsänderung ist er aber erst am 3.11.2003 bekannt gegeben worden. Die Einspruchsfrist beginnt somit am 4.11.2003 und endet am 3.12.2003.

Hinweis

Trotz des Zeitgewinns muss das Finanzamt im Zweifel nachweisen, dass Sie den Steuerbescheid erhalten haben. Gerichtsverwertbar ist hier nur die Bekanntgabe mittels Postzustellungsurkunde (PZU). Behauptet der Steuerzahler, den Steuerbescheid nicht erhalten zu haben und kann das Finanzamt eine PZU nicht vorlegen, ist der Steuerbescheid nicht in Welt. Konsequenz: Neue Bekanntgabe des Steuerbescheids, mit der Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Auch der ursprüngliche Nachzahlungstermin muss neu mitgeteilt werden.

Wenn Sie diese Hintertür nutzen, müssen sie allerdings damit rechnen, dass das Finanzamt jeden zukünftigen Steuerbescheid mittels PZU versendet, um die Bekanntgabe zweifelsfrei dokumentieren zu können.

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