BMF: Fünf Jahre Abschreibung auf Software

 - 

Lange war umstritten, auf wie viele Jahre Software abzuschreiben ist. Jetzt hat sich das Finanzministerium der Auffassung der OFD Chemnitz vom 28.7.2005 angeschlossen. Die Aufwendungen für die Einführung eines neuen Softwaresystems werden über fünf Jahre linear abgeschrieben (BMF-Schreiben vom 18.11.2005, BStBl. 2005 I S. 1025). Zu den Aufwendungen gehören dabei Kosten für:

  • die Software, die auch aus einzelnen erweiterbaren Modulen bestehen kann;
  • Beratung, um Arbeitsabläufe und Einführung zu planen und festzulegen;
  • Implementierung und Anpassung (Customizing).
  • Kosten für die Schulung der Anwender, Wartungskosten und Aufwendungen für die Übernahme von Daten (Migration) sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.

Steuertipp
Das BMF-Schreiben spricht nur von »Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems« (ERP-Software/Enterprise Resource Planning Software). Ausdrücklich erwähnt werden die Bereiche Fertigung, Finanzen, Logistik, Personal und Vertrieb. Wir sind der Meinung, dass Sie auch bei anderer betrieblich genutzter Software von einer fünfjährigen Abschreibungsdauer ausgehen dürfen.

Die Abschreibung beginnt, wenn die Software betriebsbereit, also implementiert ist. Führen Sie die Software stufenweise ein, also ein Modul nach dem anderen, beginnen Sie mit der Abschreibung, sobald das erste Modul eingeführt ist. Ein Testlauf ohne Erfolg spricht für noch nicht betriebsbereite Software. Dann müssen Sie mit der Abschreibung noch warten.

Achtung: Wenn Sie die Software durch eigenes Personal oder einen Subunternehmer selbst herstellen lassen, sind alle Aufwendungen sofort abziehbare Betriebsausgaben. Da es sich bei der Software um ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, dürfen Sie selbst hergestellte Software nicht aktivieren.

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema