Bettensteuer teilweise verfassungswidrig
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Die von einigen Gemeinden erhobene Übernachtungssteuer – auch Kulturförderabgabe genannt – ist verfassungswidrig, wenn sie bei Geschäftsreisenden in Rechnung gestellt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass Gemeinden Steuern zwar auf privat veranlasste Hotelübernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 11.7.2012, 9 CN 1.11 und 9 CN 2.11).
Wann ist eine Kulturförderabgabe erlaubt?
Die sogenannte Kulturförderabgabe auf Übernachtungen ist eine örtliche Aufwandsteuer (Art 105 Abs. 2a GG). Aufwandsteuern erfassen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die darin zum Ausdruck kommt, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf (Konsum) über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht.
Grob vereinfacht bedeutet das: Besteuert werden darf alles, was eigentlich nicht notwendig ist. Private Hotelübernachtungen gehören dazu, denn keiner wird gezwungen, Tourist zu sein und in ein Hotel zu gehen. Beruflich erforderliche Übernachtungen gehören nicht dazu, denn zu ihnen wird der Hotelgast von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber gezwungen.
Das Gericht drückt es so aus: Entgeltliche Übernachtungen, die beruflich zwingend erforderlich sind, dienen bei einer wertenden Betrachtung nicht der Verwendung, sondern der Erzielung von Einkommen und unterliegen daher nicht der Aufwandbesteuerung.
Satzungen der Gemeinden sind komplett unwirksam
Dürfen die Gemeinden, in denen die Bettensteuer
erhoben wird, jetzt dazu übergehen, nur von einem Teil ihrer Hotelgäste die Steuer zu kassieren? Nein, sagen die Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Denn in den entsprechenden Satzungen wird nicht geregelt, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden sind und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollen. Das führt zur Ungewissheit über die Besteuerungsvoraussetzungen, die nicht hingenommen werden kann. Daher sind die Satzungen in vollem Umfang unwirksam.