Behinderten-Pauschbetrag: Steuerbescheide sind jetzt vorläufig
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Der Behinderten-Pauschbetrag: Ihn gibt es, weil viele Mehraufwendungen eines behinderten Menschen nur schwer oder gar nicht nachzuweisen sind.
Allerdings ist dieser Pauschbetrag seit fast 30 Jahren unverändert geblieben. Wegen der inzwischen gestiegenen Preise deckt der Behinderten-Pauschbetrag im Vergleich zu damals heute nur noch einen Bruchteil der Mehrkosten ab.
Ob der Behinderten-Pauschbetrag in seiner jetzigen Höhe verfassungsgemäß ist, muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Wenn Sie in Ihrer Steuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag beantragt haben, ist Ihr Steuerbescheid ab sofort in diesem Punkt vorläufig (BMF-Schreiben vom 19.7.2004, BStBl.2004 I S. 610). Sollte das Bundesverfassungsgericht eine positive Entscheidung fällen, können Sie so davon profitieren.
Wenn Ihr Steuerbescheid bezüglich des Behinderten-Pauschbetrags noch nicht vorläufig ist, legen Sie auf jeden Fall Einspruch ein. Verlangen Sie mit Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1059/03) und auf das BMF-Schreiben, dass der Steuerbescheid vorläufig ergeht.