Beerdigungskosten: Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung

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Wer nicht Erbe eines verstorbenen nahen Angehörigen geworden ist, aber dennoch die Kosten der Bestattung trägt, kann einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen.

Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen sind laut FG Sachsen:

  • entweder ist offensichtlich kein die Bestattungskosten deckender Nachlass vorhanden

  • oder die Erstattungsansprüche gegen die Erben sind nicht durchsetzbar.

Im zugrunde liegenden Fall ließ der Enkel seine verstorbene Großmutter einäschern und die Urne bestatten. Hierfür hatte er insgesamt rund 2.600 € zu zahlen, die er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unberücksichtigt, weil außergewöhnliche Belastungen nur dann vorliegen würden, soweit die angefallenen Kosten nicht durch Ersatzleistungen Dritter wie etwa Krankenkasse, Versicherung oder den Wert des Nachlasses gedeckt sind.

Die Richter teilten diese Meinung. Außergewöhnliche Belastungen erwachsen einer Person zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Das gilt grundsätzlich auch für die Beerdigungskosten.

Nur Erben müssen die Kosten übernehmen

Allerdings trifft die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung den oder die Erben. Treffen andere Personen, wie zum Beispiel nächste Angehörige, die nicht zu Erben berufen sind, die erforderlichen Anordnungen unter Eingehung entsprechender Verpflichtungen im eigenen Namen, so haften sie zwar zunächst persönlich ihren Vertragspartnern. Sie können aber laut BGB vom den Erben Befreiung von diesen Verpflichtungen oder Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Der Erbe haftet dann insoweit mit dem Nachlass.

Eine endgültige Belastung durch Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen ohne Ausgabenersatz kommt daher auch aus sittlichen Gründen nur in Betracht, soweit ein diese Kosten deckender Nachlass offensichtlich nicht vorhanden ist oder Erstattungsansprüche gegen den Erben nicht durchsetzbar sind. Hierzu sind ernsthafte Bemühungen zu unternehmen, Ersatz der Beerdigungsaufwendungen vom Erben zu erlangen, betonte das Gericht. Er kann sich ohne weiteres beim Nachlassgericht die Ausfertigung eines Erbscheins erteilen lassen kann und zudem als Pflichtteilsberechtiger Abkömmling vom so ermittelten Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.

Macht er dem Finanzamt gegenüber jedoch bis zuletzt keine sicheren Aussagen über die Person des Erben oder den Bestand des Nachlasses, verletzt er seine steuerlichen Mitwirkungspflichten. Das Finanzamt kann seine Ermittlung von Amts wegen in einem solchen Fall darauf beschränken, dem Steuerzahler die Beischaffung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Informationen und Nachweise aufzugeben (Sächsisches FG vom 19.1.2011, 8 K 41/10 ).

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