Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen
Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist schnell passiert – besonders bei winterlichen Straßenverhältnissen.

Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen

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Ob Auto, Motorrad oder Fahrrad: Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist schnell passiert, ganz besonders jetzt im Winter, bei glatten Straßen, Schnee und Eis. Kosten, die Sie weder von der Versicherung noch vom Arbeitgeber ersetzt bekommen, dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten absetzen!

Unfallkosten sind Werbungskosten

Als Werbungskosten absetzbar sind alle Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt (»Wegeunfall«) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung müssen Sie also abziehen.

Die Kosten werden nicht anteilig gekürzt, weil der Wagen auch privat genutzt wird! Andererseits dürfen Unfallschäden nicht teilweise mit dem beruflichen Nutzungsanteil geltend gemacht werden, wenn sie auf einer privaten Fahrt eintreten.

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit – das Finanzamt spricht von »erster Tätigkeitsstätte« – dürfen Sie trotzdem geltend machen!

Unfall: Selbstbeteiligung als Werbungskosten von der Steuer absetzen

Auch die Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung können Sie in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen.

Wenn allerdings wegen des Unfalls und der Reparaturkosten Ihr Versicherungsbetrag hochgesetzt wird, dürfen Sie diese erhöhten Kosten nicht steuerlich geltend machen.

Steuererklärung: In welchem Jahr werden die Unfallkosten steuerlich geltend gemacht?

Unfallkosten müssen Sie immer in dem Jahr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, in dem Sie diese bezahlt haben. Das kann das Unfalljahr sein, es kann aber auch das folgende Jahr sein.

Laden Sie sich jetzt unsere kostenlose Checkliste »Abzugsfähige Unfallkosten« herunter!

Hinweis: Wir haben die Liste ursprünglich für Selbstständige erstellt, die damit die abziehbaren Betriebsausgaben nach einem Unfall berechnen können. Bei Arbeitnehmern, die Werbungskosten geltend machen möchten, sind aber die gleichen Posten relevant.

Für das Finanzamt: Nachweis von Kosten und Unfallhergang in der Steuererklärung eintragen

Wenn Sie Unfallkosten als Werbungskosten geltend machen, fügen Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung eine Unfallschilderung bei. Oder benutzen Sie eine Steuersoftware? Auch dort gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Angaben zur Steuererklärung einzutragen.

Betroffen ist das Feld 175, das sich in Zeile 37 auf Seite 2 des Mantelbogens (Formular für 2023) befindet. Sie können in dieses Feld eine 1 schreiben – das bedeutet, dass Sie ergänzende Angaben machen möchten – oder es leer lassen. In einer Steuersoftware wie beispielsweise der SteuerSparErklärung finden Sie die entsprechende Möglichkeit am Anfang Ihrer Eintragungen.

Wenn Sie ergänzende Angaben machen möchten, gehen Sie wie folgt vor:

  • Sie schreiben eine 1 in Feld 175 in Zeile 37 des Mantelbogens der Steuererklärung. 

  • Sie schreiben Ihre ergänzenden Angaben auf ein separates Blatt Papier, das Sie Ihrer Steuererklärung beilegen. Diese Anlage muss zwingend mit »Ergänzende Angaben zur Steuererklärung« überschrieben werden.

  • In einer Steuersoftware wird Ihnen ein zusätzliches Feld für die ergänzenden Eintragungen angeboten.

Außerdem müssen Sie dem Finanzamt nachweisen,

  • dass Sie tatsächlich einen Unfall erlitten haben,

  • dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat und

  • wie hoch die Unfallkosten sind.

Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich relativ einfach belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilicher Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.

Voraussetzung: Unfall während beruflicher Fahrt

Schwieriger ist der Nachweis, dass sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Hilfreiche Indizien hierfür sind Ort und Uhrzeit des Unfalls, die sich aus dem polizeilichen Unfallbericht und aus Zeugenaussagen ergeben. Benennen Sie auch Zeugen, die den beruflichen Anlass der Fahrt bestätigen können.

Besonders aussagekräftig ist natürlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Anlass der Fahrt ersichtlich ist. Lassen Sie sich bescheinigen, dass Sie an jenem Tage gearbeitet haben, dass Sie Ihre Arbeit wegen des Unfalls später oder gar nicht aufgenommen haben, dass Sie wegen des Unfalls den Werks- oder Hausarzt aufsuchen mussten, dass Sie aus betrieblichen oder beruflichen Gründen unterwegs waren, dass der Unfall von der Berufsgenossenschaft als Arbeits- bzw. als Wegeunfall anerkannt wurde u. Ä.

Sind Ihnen derartige Nachweise nicht möglich, hilft nur eins: Bieten Sie dem Finanzbeamten an, eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 der Abgabenordnung (AO) abzugeben, um so die Richtigkeit Ihrer Behauptungen zu untermauern.

So weisen Sie die Unfallkosten nach

Zum Nachweis der Unfallkosten legen Sie die Werkstattrechnung und andere Rechnungen und Quittungen vor.

Handelt es sich um einen Totalschaden oder wird der Wagen nicht im Unfalljahr repariert, benötigen Sie einen Beleg über die Anschaffungskosten des Autos sowie das Gutachten eines Sachverständigen oder der Werkstatt über den Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall.

Geben Sie auch an, ob und in welcher Höhe Sie steuerfreie Erstattungsleistungen erhalten haben.

Bemühen Sie sich nicht erst dann um Nachweise zum Unfall, wenn Sie vor Ihrer Steuererklärung sitzen, sondern möglichst unverzüglich nach dem Unfall. Bemühen Sie sich ggf. um ein polizeiliches Protokoll, notieren Sie sich die Namen von Zeugen und halten Sie ggf. deren Aussagen schriftlich fest, bitten Sie den Arbeitgeber um eine Bestätigung und listen Sie alle Aufwendungen zeitnah auf.

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(MB)

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