Antragsfrist für Arbeitnehmer-Sparzulage verlängert

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Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die Antragsfrist für die Arbeitnehmer-Sparzulage von zwei auf vier Jahre verlängert. Die Änderung gilt für nach 2006 angelegte vermögenswirksame Leistungen sowie in einem weiteren Ausnahmefall. Welcher das ist, erfahren Sie hier.

Die Neuregelung ist auch in solchen Fällen anzuwenden, in denen bis zum Tag der Gesetzesverkündung über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Wer kann die Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten?

Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie erhalten, wenn Sie entweder Arbeitnehmer sind und aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitslohn beziehen (z.B. Angestellte, Arbeiter, Auszubildende); oder Sie sind Beamter und haben aktive Bezüge.

  • Sie müssen die richtige Anlageform gewählt haben: Die Arbeitnehmer-Sparzulage gibt es nur für das Bausparen und das Beteiligungssparen, nicht jedoch für das Konten- und Lebensversicherungssparen.
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen muss unter einer bestimmten Grenze bleiben:

So hoch darf Ihr zu versteuerndes Einkommen sein
  2009 2009 2008
  Bausparen Beteiligungssparen  
Alleinstehende 17.900 Euro 20.000 Euro 17.900 Euro
Ehepartner 35.800 Euro 40.000 Euro 35.800 Euro

Wenn Sie Kinder haben, dürfen Sie bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, das für die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgebend ist, immer die Freibeträge für Kinder abziehen. Dies gilt auch dann, wenn Sie tatsächlich diese Freibeträge gar nicht bekommen, sondern es beim ausgezahlten Kindergeld bleibt.

Je nach Anlageform ist die Arbeitnehmer-Sparzulage unterschiedlich hoch. Gefördert wird jedoch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist steuer- und sozialabgabenfrei.

So beantragen Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage

Wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, kreuzen Sie auf dem vierseitigen Mantelbogen auf Seite 1 oben zusätzlich an: "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage". Fügen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung die Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (Anlage VL) bei, die Sie von Ihrem Anlageinstitut (z.B. Bank, Bausparkasse) bekommen. Geben Sie in der Anlage N in der entsprechenden Zeile die Anzahl der Bescheinigungen an.

Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben, müssen Sie beim Finanzamt einen gesonderten Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage stellen. Dieser besteht aus dem vierseitigen Mantelbogen und der Anlage N. Auf dem vierseitigen Mantelbogen kreuzen Sie nur an: "Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage". Zusätzlich füllen Sie die Anlage N aus und geben die Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen ab.

Hintergrund:

Das "Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen" (Bürgerentlastungsgesetz) wurde am 10.7.2009 verabschiedet. Wichtigster Punkt: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind ab 2010 steuerlich voll absetzbar!

URL:
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/antragsfrist-fuer-arbeitnehmer-sparzulage-verlaengert