Anlage Weinbau

Wenn Sie als Landwirt selbstständig tätig sind, haben Sie die Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) auszufüllen und zusammen mit Ihrer Steuererklärung abzugeben. Sofern Sie Einnahmen aus Weinbau erzielen und nicht buchführungspflichtig sind, müssen Sie zusätzlich die Anlage Weinbau abgeben.

Die Anlage Weinbau wird seit dem Veranlagungszeitraum 2019 nicht mehr neu aufgelegt. Die Angaben von nichtbuchführenden Weinbaubetrieben sind künftig in der neuen Anlage LuF einzutragen.