Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Angaben in der Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen waren früher Teil des Mantelbogens. Seit 2019 sind sie in einer eigenen Anlage zu finden.

Hinweis: Da die meisten Steuererklärungen inzwischen elektronisch / per ELSTER abgegeben werden, stellen wir nur noch ausgewählte Formulare in ausfüllbarer Form zur Verfügung.

Viele ausfüllbare Steuerformulare können Sie auch kostenlos im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung herunterladen.

Wer Handwerker oder Hilfen im eigenen Haushalt beschäftigt hat, kann deren Rechnungen häufig steuerlich berücksichtigen lassen. Das betrifft zum Beispiel Gärtner und Gärtnerinnen, Reinigungskräfte oder Köche und Köchinnen. Auch die Ausgaben für Hilfskräfte für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen sollten vermerkt werden. Sogar Handwerkerleistungen, unter anderem für Renovierungsarbeiten, werden steuerlich begünstigt.

Abhängig von der Art der Aufgaben bzw. der Beschäftigung sind verschiedene Höchstbeträge festgelegt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 %, jedoch maximal 4.000 Euro von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Handwerkerleistungen sind ebenfalls mit 20 %, in diesem Fall jedoch nur mit maximal 1.200 Euro, von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar.

Von der Einkommensteuer abgezogen werden können für die Anstellung

  • eines Mini-Jobbers 20 % der Kosten, maximal jedoch 510 Euro,

  • einer voll sozialversicherungspflichtig beschäftigten Haushaltshilfe 20 % der Kosten, maximal 4.000 Euro.

Vor 2019 gehörten diese Angaben in den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung.

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URL:
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/anlage-haushaltsnahe-dienstleistungen