Anlage Forstwirtschaft

Erzielen Sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sind Sie verpflichtet, die Anlage L zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung abzugeben. Entfällt ein Teil Ihrer Einkünfte auf Holznutzungen, fügen Sie der Anlage L die Anlage Forstwirtschaft bei. Für die Einkünfte aus Holznutzungen gibt es Steuervergünstigungen.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2019 ersetzt die neu eingeführte Anlage LuF die Angaben zur Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft.