Aktionäre der Hapimag AG: Besteuerung ändert sich nicht

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Der Anbieter von Ferienwohnrechten ist der Meinung, die bisher angewandten Grundsätze der Besteuerung des Nutzungsvorteils seiner Aktionäre sei falsch. Die OFD Münster dagegen meint: Alles bleibt so, wie es ist.

Das schweizerische Unternehmen Hapimag AG ist Anbieter von Ferienwohnrechten. Die Aktionäre der Hapimag AG erhalten statt einer Dividende zeitlich befristet gültige Wohnberechtigungspunkte. Damit können sie in den von Hapimag bewirtschafteten Ferienanlagen Häuser oder Wohnungen unentgeltlich nutzen. Zu zahlen sind lediglich die Nebenkosten sowie jährlich anfallende Beiträge zu den Verwaltungskosten.

Die Hapimag AG ist nun der Auffassung, bei der Nutzung der Ferienwohnungen handle es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Wenn dies stimmt, muss nur der um die Nebenkosten und die Verwaltungskosten verminderte Betrag versteuert werden – ein deutlicher Vorteil für die Aktionäre.

Die OFD Münster teilte jetzt mit, dass das Thema auf Bund-Länder-Ebene diskutiert worden sei und Einigkeit darüber bestehe, dass weiterhin die schon bisher geltenden Besteuerungsgrundsätze angewendet werden sollen. Der Auffassung der Hapimag AG folgt die deutsche Finanzverwaltung also nicht (OFD Münster, Verfügung vom 15.4.2011, Kurzinfo ESt 09/2011).

Es gilt daher auch weiterhin Folgendes:

  • Die Nutzungsüberlassung der Ferienwohnung an die Aktionäre der Hapimag ist in Höhe des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes (Vergleichsmiete) als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu unterwerfen.
  • Die Nutzung der Wohnung durch die Aktionäre selbst ist dem steuerlich nicht relevanten Bereich der privaten Lebensführung der Aktionäre zuzurechnen, so dass die im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung anfallenden Nebenkosten (z.B. Reisekosten) steuerlich nicht abziehbar sind.
  • Die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge des Aktionärs, die unabhängig von der Nutzung der Wohnung aufzubringen sind, stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar und konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2008 steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Einführung der Abgeltungsteuer ist ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten grds. ausgeschlossen.
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