Ab wann sind Eheleute dauernd getrennt?

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Die Frage, ab wann Eheleute dauernd getrennt leben, ist eine finanziell entscheidende! Denn Ehepaare können nur dann von der Zusammenveranlagung mit dem günstigen Splittingtarif profitieren, wenn sie nicht das ganze Jahr über dauernd getrennt gelebt haben. Anderenfalls ist nur die Einzelveranlagung möglich.

Positiv ausgedrückt und auf die Spitze getrieben muss das Paar im Kalenderjahr mindestens an einem Tag noch "in der zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft" gelebt haben.

Doch ab wann besteht diese Gemeinschaft nicht mehr? Eine Lebensgemeinschaft umfasst räumliche, persönliche und geistige Aspekte. Zwar beruht die Gemeinschaft auf inneren und persönlichen Einstellungen der Eheleute. Diese Umstände sind aber am objektiven äußeren Gesamtbild zu beurteilen. Und hier kommt der räumlichen Trennung nach Ansicht des BFH besondere Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 28.4.2010, Az. III R 71/07).

Im zu entscheidenden Fall verweigerte das Finanzamt den Eheleuten die Zusammenveranlagung für das Jahr 2001. Die Ehefrau hatte ihrem Mann im November 2000 ihren Wunsch mitgeteilt, sich von ihm zu trennen. In der Zeit vom 4.12.2000 bis zum 24.1.2001 war der Ehemann wegen einer Kur abwesend. Erst nach seiner Rückkehr zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus. Schon das Finanzgericht stellte sich auf die Seite der Steuerpflichtigen. Nun wies auch der BFH das Finanzamt in seine Schranken: Die Eheleute erfüllten 2001 noch die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung!

Führen Sie zwar eine intakte Ehe, leben aber dennoch in getrennten Wohnungen - aus welchen Gründen auch immer -, dann erfüllen Sie trotz räumlicher Trennung die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung. Lassen Sie sich in einem solchen Fall bitte nicht von einer abweichenden Meinung des Finanzbeamten verunsichern.

Grundsätzlich muss der Beamte Ihnen glauben, wenn Sie aussagen, trotz räumlicher Trennung eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu haben. Ausnahme: Die äußeren Umstände lassen Ihre Behauptung fraglich erscheinen, zum Beispiel, wenn Sie dem Beamten gegenüber unterschiedliche Aussagen machen.

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