19 Gründe für eine Steuererstattung

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Verschaffen Sie sich einen Überblick, ob Sie sich auf einen Geldregen freuen dürfen. Das gilt ganz besonders, wenn Sie nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind und am liebsten einen großen Bogen darum machen möchten. Sonst verschenken Sie vielleicht Geld, denn: Gründe für eine Erstattung gibt es viele!

Die während des Jahres gezahlte Lohn-, Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer und die Steuervorauszahlungen sind nur Abschlagszahlungen auf Ihre endgültige Steuerschuld. Diese kann erst ermittelt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen am Ende des Jahres feststeht. Diese jährliche Endabrechnung mit dem Finanzamt heißt Einkommensteuerveranlagung. Grundlage für die Einkommensteuerveranlagung ist die von Ihnen abgegebene Einkommensteuererklärung.

Hier sind die für Sie wichtigen Erstattungsgründe aufgezählt:

1. Sie haben Aufwendungen für haushaltsnahe Hilfen oder Dienstleistungen gehabt und wollen sich die Steuervergünstigungen hierfür holen.

2. Ihre Werbungskosten liegen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt Ihr Arbeitgeber automatisch nur Werbungskosten in Höhe des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro.

3. Ihr Gehalt schwankt: Das Lohnsteuer-Berechnungsprogramm Ihres Arbeitgebers unterstellt beim monatlichen Steuerabzug zwölf gleichmäßige Gehälter und berücksichtigt bestimmte Frei- und Pauschbeträge mit einem Zwölftel. Deshalb gilt:

  • Haben Sie nur einige Monate gearbeitet, dann sind Ihr tatsächliches Jahreseinkommen und Ihr Steuersatz niedriger als angenommen. Außerdem stehen Ihnen zum Beispiel der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag immer in voller Höhe zu.
  • Schüler und Studenten mit Ferienjobs bekommen oft die gesamte einbehaltene Lohnsteuer wieder. Hohe Steuererstattungen ergeben sich auch im Jahr des Übergangs von Schule oder Studium zur Berufstätigkeit und umgekehrt.
  • Schwankt Ihr Gehalt während des Jahres zum Beispiel durch Überstunden, Gehaltserhöhungen, das 13. Monatsgehalt oder Arbeitgeberwechsel, dann ist der Steuerabzug in den Monaten mit höherem Verdienst zu hoch ausgefallen. Aber: Macht Ihr Arbeitgeber am Ende des Jahres einen »Arbeitgeber-Lohnsteuerjahresausgleich«, korrigiert er dadurch diese Ungenauigkeit.

4. Als Doppelverdiener-Ehepaar haben Sie beide die Steuerklasse IV (ohne Faktor), obwohl Sie nicht ganz genau gleich viel verdient haben.

5. Sie haben eine aus steuerlicher Sicht ungünstige Steuerklassenkombination gewählt. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, um das Elterngeld zu optimieren.

6. Sie haben während des Jahres zu viel Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) oder Zinsabschlagsteuer (bis 2008) gezahlt. Das kann aus verschiedenen Gründen passieren, zum Beispiel

  • weil Sie für ein Konto keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt haben oder
  • weil die Bank von Ihren Kapitalerträgen Abgeltungsteuer einbehalten hat, Ihr individueller Steuersatz aber darunterliegt (Günstigerprüfung);
  • weil Sie neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit weitere Einkünfte haben, von denen zumindest zum Teil Abgeltungsteuer einbehalten worden ist (Kapitalerträge). Sofern diese Nebeneinkünfte unter 410 Euro liegen oder zwischen 410 Euro und 820 Euro, bekommen Sie die einbehaltene Abgeltungsteuer ganz oder teilweise zurück über den Härteausgleich bzw. den erweiterten Härteausgleich.

7. Sie haben Sonderausgaben über dem Pauschbetrag: Spenden, Kirchensteuer, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung usw. berücksichtigt Ihr Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug lediglich mit dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bzw. 72 Euro bei Verheirateten. Und der ist ganz schnell überschritten.

8. Ihre Versicherungsbeiträge liegen über der Vorsorgepauschale: Bestimmte Versicherungsbeiträge berücksichtigt Ihr Arbeitgeber bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug pauschal in Höhe der Vorsorgepauschale.

  • Beamte und Pensionäre erhalten nur eine geringere Vorsorgepauschale. Deshalb kann der Nachweis der tatsächlichen Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung zu einer hohen Steuererstattung führen.
  • Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern kommt eine höhere Vorsorgepauschale zum Ansatz. Dennoch kann es sich in bestimmten Fällen auch hier lohnen, die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung anzusetzen.

Haben Sie eine Rürup-Rente abgeschlossen, ist diese beim monatlichen Steuerabzug noch nicht berücksichtigt. Sie können also mit einer Steuererstattung rechnen.

9. Sie haben Beiträge zur Riester-Rente geleistet, die sich als Sonderausgaben auswirken (Günstigerprüfung).

10. Sie haben hohe außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel wegen Krankheit, Behinderung, Scheidung, Pflegebedürftigkeit oder unterstützen einen bedürftigen Angehörigen.

11. Ein Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag fehlt auf Ihrer Lohnsteuerkarte: Haben Sie (oder Ihr Ehepartner) Anspruch auf einen dieser Pauschbeträge, ohne dass Sie einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte (oder der Ihres Ehepartners) haben, ist der monatliche Steuerabzug zu hoch. Das Gleiche gilt, wenn Sie den Behinderten-Pauschbetrag Ihres Kindes für sich in Anspruch nehmen wollen.

Zwar verlangt § 26 a Abs. 2 EStG eine hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages des Kindes zwischen den Eltern. Gemäß § 33 b Abs. 5 EStG können aber selbst nicht verheiratete Eltern eine andere Aufteilung wählen. Deshalb muss das unseres Erachtens auch bei der getrennten Veranlagung möglich sein.

12. Der Kinderfreibetrag fehlt auf Ihrer Lohnsteuerkarte: Mit dem Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte sparen Sie beim monatlichen Steuerabzug zwar keine Lohnsteuer, weil Sie im laufenden Jahr stattdessen Kindergeld bekommen. Aber Ihr Arbeitgeber behält zu viel Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ein, wenn der Freibetrag nicht auf der Lohnsteuerkarte steht. Das gilt auch für ein Auslandskind. Es wird nämlich nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

13. Die Steuerersparnis durch die Freibeträge für Kinder ist höher als das Kindergeld: Eltern werden durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder gefördert. Während des Jahres bekommen Sie Kindergeld. Gehören Sie zu den Eltern mit höherem Einkommen, ist die Steuerersparnis durch die Freibeträge für Kinder aber höher (Günstigerprüfung).

14. Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Dieser Freibetrag wird beim monatlichen Steuerabzug durch die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt. Stand in den Anspruchsmonaten eine andere Steuerklasse auf Ihrer Steuerkarte, ist der Steuerabzug zu hoch ausgefallen. Bedenken Sie aber, dass es den Entlastungsbetrag nur für Monate gibt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben. Er ist kein Jahresbetrag.

15. Sie haben Arbeitslosengeld, Krankengeld usw. zurückgezahlt: Manchmal müssen in früheren Jahren zu Unrecht erhaltene Lohnersatzleistungen zurückgezahlt werden. Haben Sie im Jahr der Rückzahlung keine oder niedrigere Ersatzleistungen erhalten, wirkt sich der zurückgezahlte Betrag steuermindernd aus (negativer Progressionsvorbehalt).

16. Sie haben eine Abfindung bzw. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit bekommen. Falls Ihr Arbeitgeber die günstige Fünftelregelung nicht bereits angewendet hat, können Sie sich die Steuervergünstigung über die Steuererklärung holen.

17. Sie haben geheiratet: Die Steuervorteile für Verheiratete beim Lohnsteuerabzug wirken sich erst aus, nachdem Sie Ihre Steuerklassen haben ändern lassen, zum Beispiel von I/I auf III/V oder auf IV-Faktor/IV-Faktor. Diese Vorteile stehen Ihnen jedoch für das gesamte Kalenderjahr der Heirat zu. Je später im Jahr Sie geheiratet haben und je höher der Einkommensunterschied zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner ist, umso höher ist die Steuererstattung.

18. Sie haben als Haus- oder Wohnungseigentümer Anspruch auf Abzugsbeträge: Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung selbst nutzen, können Sie unter Umständen bestimmte Abzugsbeträge geltend machen. Infrage kommt hier insbesondere der Abzugsbetrag nach § 10 f EStG für Baudenkmäler. Die 10-e-Förderung, das Baukindergeld und der Abzugsbetrag für Modernisierungen in Sanierungsgebieten in den neuen Bundesländern nach § 7 FördergebietsG kommen nur noch im Einzelfall vor.

19. Sie haben Verluste, die Sie berücksichtigt haben wollen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus einer selbstständigen Nebentätigkeit). Dann müssen Sie für das Jahr der Verlustentstehung in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. So wird der Verlust amtlich festgestellt. Negative Einkünfte mindern Ihre positiven Einkünfte, sodass Sie weniger Steuern zahlen.

Können Sie den Verlust im selben Jahr nicht vollständig mit anderen positiven Einkünften ausgleichen? Dann stehen Ihnen der Verlustrücktrag und der Verlustvortrag zur Verfügung.

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