Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

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Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben sich in einem gemeinsamen Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrrädern geäußert, die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern überlassen bekommen.

Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils: Die private Nutzung muss vom Arbeitnehmer natürlich versteuert werden, klassischerweise mit der 1%-Methode. Dabei zahlt der Arbeitnehmer jeden Monat auf 1% des Anschaffungspreises Steuern. Aber was genau ist der Anschaffungspreis? Das Schreiben gibt die Antwort: Anschaffungspreis und damit Bemessungsgrundlage für die Berechnung der monatlich fälligen Steuern ist die auf volle 100 Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Kaufpreis niedriger war!

Wann hat der Arbeitnehmer das Fahrrad erhalten?

Abhängig davon, wann der Arbeitnehmer das Fahrrad zur Verfügung gestellt bekommen hat, gibt es Ausnahmen von der eben beschriebenen Berechnung:

  • Der Arbeitnehmer hat das Fahrrad im Lauf des Jahres 2019 bekommen: Die Bemessungsgrundlage wird halbiert. Das heißt, der Arbeitnehmer muss nicht mehr 1% der unverbindlichen Preisempfehlung versteuern, sondern nur noch 0,5%.

  • Ab dem 1.1.2020 muss sogar nur noch 0,25% der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden, also nur ¼ der Bemessungsgrundlage.

Es geht dabei tatsächlich nur um den Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer das Fahrrad überlassen bekommen hat – wann der Arbeitgeber es gekauft oder geleast hat, ist egal.

Diese Ausnahmeregelung gilt für Fahrrad-Überlassungen bis Ende 2030.

Fahrräder, die schon vor 2019 in Benutzung waren

Jetzt kommt die schlechte Nachricht, denn: Wurde das betriebliche Fahrrad schon vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei der vollen Bemessungsgrundlage. Es müssen also Steuern auf 1% der unverbindlichen Preisempfehlung gezahlt werden (FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleichlautender Ländererlass) 3 - S-233.4 / 187 vom 09.01.2020).

(MB)

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