Impfzentren: Freiwillige können Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale erhalten

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Schon 2020 und 2021 konnten freiwillige Helferinnen und Helfer in Impfzentren und Testzentren von der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale profitieren. Jetzt wurden die steuerlichen Erleichterungen auch für das Jahr 2022 verlängert. Die Erleichterungen gelten auch für Freiwillige in privat betriebenen Impfzentren.

Freiwillige Helferinnen und Helfer in Impfzentren können steuerlich – je nach Art ihrer Tätigkeit – entweder von der Übungsleiterpauschale oder der Ehrenamtspauschale profitieren. Die Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020, 2021 und 2022.

Damit sind Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei.

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.

Aufklärungsgespräche oder Impfen: Übungsleiterpauschale

Wer direkt an der Impfung beteiligt ist, also Aufklärungsgespräche führt oder selbst impft, kann in der Steuererklärung von der Übungsleiterpauschale profitieren.

Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, seit 2021 beträgt sie 3.000 Euro pro Jahr. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

Verwaltung und Organisation von Impfzentren: Ehrenamtspauschale

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen.

Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Pauschalen gelten auch für Freiwillige in privat betriebenen Impfzentren

Eigentlich gibt es die Pauschalen für ehrenamtlich Engagierte nur dann, wenn es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handelt.

Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich, und nicht alle Impfzentren werden direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben.

Bund und Länder haben sich daher darauf verständigt, dass die steuerlichen Erleichterungen auch dann gelten, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.

Nur nebenberufliche Tätigkeiten sind begünstigt!

Sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale gibt es nur bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten.

Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt.

Auch Helferinnen und Helfer, die keinen Hauptberuf ausüben, können »nebenberuflich tätig« sein, beispielsweise Studierende oder Rentnerinnen und Rentner.

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(MB)

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