Gesetzliche Krankenkasse: Pauschaler Bonus mindert nicht Sonderausgabenabzug

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Viele gesetzliche Krankenkassen zahlen ihren Versicherten eine Geldprämie für gesundheitsbewusstes Verhalten. Dieser Bonus wirkt sich nicht negativ auf den Abzug von Sonderausgaben aus – selbst dann, wenn die Höhe der Zahlung pauschal ermittelt wurde.

Voraussetzung ist aber, dass durch den Bonus ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Das entschied der BFH in folgendem Sachverhalt:

Der gesetzlich Krankenversicherter hatte von seiner Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u.a. für

  • einen Gesundheits-Check-up,

  • eine Zahnvorsorgeuntersuchung,

  • die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie

  • den Nachweis eines gesunden Körpergewichts.

Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Versicherten in dessen Steuererklärung.

Das erstentscheidende Finanzgericht Sachsen wertete die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten (Urteil vom 5.4.2018, Az. 8 K 1313/17).

Kürzung des Sonderausgabenabzugs, wenn der Versicherte keine Kosten hat

Der BFH folgte weder der einen noch der anderen Meinung, sondern sah die Sache differenzierter:

Zwar sollen auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug mindern. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen.

Voraussetzung ist nach der Auffassung des BFH allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Das bedeutet: Sobald der Steuerpflichtige Vorsorgemaßnahmen in Anspruch nimmt, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor.

Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden (BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 16/18).

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(MB)

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