E-Bike beim Arbeitgeber aufladen: Das gilt steuerlich

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Sie fahren mit dem Elektrofahrrad zur Arbeit und dürfen den Akku dort kostenlos oder verbilligt aufladen? Dafür müssen Sie keinen sogenannten »geldwerten Vorteil« versteuern – das Aufladen des Fahrrad-Akkus ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei!

 

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Den folgenden Text haben wir dem Online-Ratgeber »SteuerSparBerater« entnommen.

 

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Privates E-Bike beim Arbeitgeber aufladen: Steuerfrei bis 31.12.2030

Bis 31.12.2030 sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei:

  • das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber sowie

  • die Vorteile aus einer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung.

Diese Steuerbefreiung gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer. Sie ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der begünstigten Elektrofahrzeuge begrenzt.

Für welche Elektrofahrzeuge gilt die steuerliche Begünstigung?

Begünstigt sind neben klassischen E-Bikes auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrzeuge gelten (z.B. weil der Motor mehr als 25 km/h unterstützt), und Firmenwagen.

Bei Ansatz der Fahrtenbuchmethode werden deshalb die Stromkosten zu Ihrem Vorteil nicht mit einbezogen. Bei Ansatz der 1 %-Regelung bleibt die Steuerbefreiung für Sie allerdings wirkungslos. Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Fahrzeuge sind, zählt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen – zeitlich unbefristet – nicht als Arbeitslohn.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit

Der Arbeitgeber muss den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Eine Gehaltsumwandlung ist somit nicht begünstigt.

Für welche Ladeeinrichtungen gilt das?

  • Aufladeort darf jede ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens sein.

  • Nicht begünstigt ist das Aufladen an außerbetrieblichen Ladestationen wie z.B. Stromtankstellen oder bei Ihnen zu Hause auf Kosten des Arbeitgebers.

Steuerbefreit ist auch eine vom Arbeitgeber zeitweise kostenlos oder verbilligt überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Das gilt für die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören z.B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für den mit der Ladevorrichtung bezogenen Ladestrom.

Ladeeinrichtung vom Arbeitgeber geschenkt: Das gilt steuerlich

Steuerbefreit ist nur die Überlassung, nicht aber die kostenlose oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung. In diesem Fall ist der Preisvorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Der Arbeitgeber kann aber seine Aufwendungen für den Erwerb der (an Sie übereigneten) Ladevorrichtung mit 25 % pauschal versteuern (zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Dann fallen für den geldwerten Vorteil keine Sozialversicherungsbeiträge und für Sie keine Steuern an.

Zuschuss des Arbeitgebers zur Ladebox

Das gilt entsprechend für Zuschüsse des Arbeitgebers zu Ihren Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z.B. für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privat angeschafften Ladevorrichtung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz - EStG). Diese Regelung ist ebenfalls befristet bis 31.12.2030 (§ 52 Abs. 37c EStG).

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten vollständig übernimmt oder die Ladevorrichtung erst übereignet und dann die Aufwendungen für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch pauschale Zuschüsse für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung pauschal besteuert werden (BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1446 Rdnr. 22 bis 26).

Auch für diese Pauschalbesteuerung ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

Auswirkungen auf Reisekosten

Auf den Ansatz der Reisekostenpauschale bei beruflich veranlassten Fahrten mit Ihrem privaten Elektrofahrzeug haben die nach § 3 Nr. 46 EStG bezogenen steuerfreien Leistungen oder die pauschal versteuerten Leistungen und Zuschüsse keine Auswirkung: Sie können sie trotzdem in voller Höhe ansetzen.

Rechnen Sie mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ab, dürfen Sie diese steuerfreien Vorteile sowie pauschal versteuerten Leistungen und Zuschüsse allerdings nicht in die Gesamtkosten des Elektrofahrzeugs einberechnen (BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1446 Rdnr. 27 und 28).

 

Diesen Text haben wir dem Online-Ratgeber »SteuerSparBerater« entnommen.

 

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https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/steuererklaerung/e-bike-beim-arbeitgeber-aufladen-das-gilt-steuerlich