Inhaltsübersicht

Corona-bedingte Steueränderungen zur Steuererklärung 2020 und 2021

Corona hat uns noch immer im Griff – das wirkt sich nicht nur auf Arbeit, Schule, Sport, Kultur und das komplette Familienleben aus, sondern auch auf die Steuer.

Im Rahmen der Steuerhilfegesetze gab es bereits während des Jahres 2020 steuerliche Erleichterungen für Unternehmen, wie z.B. die Senkung des Umsatzsteuersatzes oder Kurzarbeitergeld, die alle im Rahmen des Konjunkturpakets verabschiedet wurden. (Falls Sie selbstständig sind oder einer selbstständigen Nebentätigkeit nachgehen, empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen Ratgeber »Coronakrise: Hilfen vom Staat für Selbstständige«!)

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt sich die Corona-Pandemie vor allem im Bereich »Werbungskosten« auf die Steuererklärung aus – denken Sie zum Beispiel an die deutlich selteneren Fahrten zur Arbeit (weniger Pendlerpauschale) und das provisorische »Home-Office« am Küchentisch. Es gibt also auch für Angestellte und Beamte Möglichkeiten, die veränderte Arbeitssituation während Corona bei der Steuererklärung für 2020 und 2021 finanziell geltend zu machen, beispielsweise mithilfe der Home-Office-Pauschale 

Fast alle Regelungen gelten sowohl für die Steuererklärung für 2020 als auch für die Steuererklärung 2021. Dieser Ratgeber bezieht sich daher auf beide Steuerjahre. Lediglich eine Situation trat nur 2020 auf und ist daher für 2021 nicht mehr relevant: Die Rückholung von Urlaubern und Geschäftsreisenden. Sie haben inzwischen eine Rechnung über die Kostenbeteiligung an der Rückholaktion erhalten, die sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Steuererklärung für 2020 geltend machen können (→ mehr dazu hier). 

Corona führt 2020 und 2021 zu steuerlichen Fragen, die sich bisher nie gestellt hatten. Werden die Finanzämter dann alles kulant handhaben? Vermutlich nicht, denn gerade bei der Abziehbarkeit von Werbungskosten geht es für den Staat um viel Geld. Und wahrscheinlich werden die Finanzämter auch unterschiedlich mit einigen Corona-bedingten Steuerfragen umgehen: Die einen sind großzügiger und erkennen viele Kosten an, die anderen wollen es ganz genau wissen und fragen nach. Mit einigen Fragen werden sich vermutlich später die Finanzgerichte beschäftigen.

Wenn Sie schon bei der Abgabe der Steuererklärung Sachverhalte genauer erläutern möchten, um Nachfragen zu vermeiden, nutzen Sie dafür das Feld »ergänzende Angaben zur Steuererklärung« im Mantelbogen. Nutzer der Software SteuerSparErklärung erfassen ihre zusätzlichen Erläuterungen unter »Ergänzende Angaben zur Steuererklärung«. In der Steuererklärung wird dann automatisch im Mantelbogen in Zeile 45 eine »1« eingetragen bzw. dann auch mit dem Text per ELSTER übertragen.

Das kann zwar die Bearbeitungszeit Ihrer Steuererklärung verlängern, erspart aber oft Nachfragen.

Hinweis: In der Redaktion haben wir uns dazu entschieden, zum Zwecke der besseren Lesbarkeit allgemein die männliche Form zu verwenden. Selbstverständlich meinen wir aber immer Angehörige aller Geschlechter.

1. Corona und der Einfluss auf Arbeitszimmer, Home-Office und mobiles Arbeiten

Wie hoch die Werbungskosten sind, die Sie in Ihren Steuererklärungen für 2020 und 2021 für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich ein »Arbeitszimmer« im steuerrechtlichen Sinn haben oder nur die neue Home-Office-Pauschale in Anspruch nehmen können.

Die wenigsten Arbeitnehmer haben ein »echtes« Arbeitszimmer – denn die Anforderungen dafür sind streng:

  1. Es darf »kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen«. Das ist schwierig für alle, deren Arbeitgeber keine ausdrückliche Anweisung für das Arbeiten von zuhause gegeben hat, sondern dies nur »empfiehlt«. Das war 2020 und 2021 in vielen Firmen der Fall: Die Bürogebäude sind grundsätzlich geöffnet, aber eigentlich soll sich keiner dort blicken lassen.

  2. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, wird vom Finanzamt nicht als Arbeitszimmer anerkannt.

1.1 Können Sie ein Arbeitszimmer absetzen?

Sind die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, dürfen Sie die Kosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen. Dieser Höchstbetrag wird übrigens nicht gekürzt, auch wenn Sie das Arbeitszimmer nur für wenige Wochen eingerichtet und genutzt haben.

Für die Jahre 2020 und 2021 gibt sich die Finanzverwaltung großzügig: Wer wegen der Corona-Pandemie aus gesundheitlichen Gründen (dazu gehört ach, dass eine eigene Corona-Infektion vermieden werden soll) ausschließlich oder zeitlich überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat, kann seine Arbeitszimmerkosten unbegrenzt geltend machen, ohne die 1.250-Euro-Grenze beachten zu müssen (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :013).

Die Sonderregelungen gelten für die »Zeit der Corona-Pandemie«. Darunter versteht die Finanzverwaltung derzeit den Zeitraum 1.3.2020 bis 31.12.2021.

Das bedeutet: Die Arbeitszimmerkosten sind nicht nur dann abziehbar, wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice angewiesen hat, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst die Entscheidung trifft, zu Hause zu arbeiten und damit einer Empfehlung der Bundesregierung bzw. der Länder folgt.

Wer also zum Beispiel den Kontakt mit Kollegen vermeiden möchte, um sich nicht mit Corona zu infizieren, kann grundsätzlich die Arbeitszimmerkosten absetzen.

Zu dieser Aussage gehört leider ein ganz großes »ABER« – denn die üblichen Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer müssen trotzdem vorliegen!

Und genau daran werden viele Arbeitnehmer scheitern.

Denn um die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung im Rahmen der Werbungskosten abziehen zu können, muss gewährleistet sein, dass eine private Nutzung als Wohnraum so gut wie ausgeschlossen ist.

Um das sicherzustellen, muss das Arbeitszimmer folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es liegt ein »Arbeitszimmer« vor. Das ist ein Arbeitsraum, in dem vorwiegend gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische bzw. -organisatorische Arbeiten erledigt werden.

  • Das Arbeitszimmer wird fast ausschließlich beruflich genutzt. Die berufliche Nutzung muss bei mindestens 90% liegen

  • Das Arbeitszimmer ist von den übrigen Wohnräumen abgetrennt. Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein, der von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist. Das heißt im Klartext: Ein Zimmer mit vier Wänden und einer Tür ist ideal.

  • Das Arbeitszimmer ist wie ein Arbeitsraum eingerichtet. Typischerweise ist ein Arbeitszimmer wie ein Büro eingerichtet mit Schreibtisch, Bürostuhl, Bücher- bzw. Aktenschränken, Regalen, Büchern, Aktenordnern, Computern u.Ä.

  • Die Wohnung ist für den Wohnbedarf ausreichend groß. Ihre Wohnung muss so groß sein, dass trotz des Arbeitszimmers genügend Wohnraum für Sie und Ihre Familie bleibt. Wie groß die verbleibende Wohnfläche sein muss, entscheidet sich immer anhand des Einzelfalls.

Schon wenn nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird, kann das Finanzamt den Werbungskostenabzug ablehnen.

Nur, wer wirklich ein Arbeitszimmer zuhause hat, profitiert von dieser Sonderregelung. Wer am Küchentisch arbeitet, im Bügelzimmer, Schlafzimmer, Hobbykeller oder Gästezimmer, hat schlechte Karten.

→ Lesen Sie dazu auch den Beitrag »Arbeitszimmer: Großzügige Werbungskosten-Regelung wegen Corona!«

1.2 Kein Arbeitszimmer – Home-Office-Pauschale

Arbeitsmittel und Telefonkosten können Sie immer bei den Werbungskosten angeben – mehr dazu im Kapitel »Arbeitsmittel sind immer absetzbar«!

Für das Home-Office wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 eine »Home-Office-Pauschale« eingeführt. Damit können Steuerpflichtige auch dann ein Arbeitszimmer geltend machen, wenn sie sich freiwillig dazu entschieden haben, von zuhause zu arbeiten oder den Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht aufzusuchen.

Die Pauschale für das Home-Office gibt es ausdrücklich auch dann, wenn kein abgetrenntes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern von der Küche oder dem Wohnzimmer aus gearbeitet wird.

Diese Kosten werden von der Home-Office-Pauschale abgedeckt:

  • anteilige Mietkosten,

  • duch die berufliche Tätigkeit entstandene Kosten für Wasser, Strom und Heizung,

  • anteilige Reinigungskosten,

  • ggf. anteilige Gebäude-Abschreibung (AfA).

Diese Kosten werden von der Home-Office-Pauschale nicht abgedeckt und können zusätzlich als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden:

  • Arbeitsmittel,

  • Telekommunikationsaufwendungen (beruflich veranlasste Kosten für Festnetz-Telefon, Handy/Smartphone, Internet, ggf. Fax).

Die Home-Office-Pauschale gibt es 2020 und 2021. Das Finanzamt erkennt pauschal 5,– € an für jeden Tag, an dem während der Corona-Pandemie ausschließlich von zuhause gearbeitet wurde. Der Betrag ist allerdings gedeckelt, das heißt: mehr als 600,– € dürfen nicht eingetragen werden. Diese Summe erreichen Sie bei 120 Tagen im Home-Office.

Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1.000,– €. Das bedeutet: Wenn Sie außer der Home-Office-Pauschale von 600,– € keine Werbungskosten hatten bzw. auch mit weiteren Werbungskosten nicht über die Grenze von 1.000,– € kommen, haben Sie nichts von der Pauschale.

Als erste, schnelle Rechenhilfe haben wir hier einen Excel-Rechner für Sie erstellt, mit dem Sie ausrechnen können, wie sich die Regelung zur Home-Office-Pauschale bei Ihnen auswirkt.

Finanziell deutlich interessanter ist natürlich ein im steuerlichen Sinne »echtes« Arbeitszimmer. Ob Ihr Arbeitszimmer die strengen Voraussetzungen dafür erfüllt, können Sie hier mit unserem »Entscheidungsbaum Arbeitszimmer« ermitteln (kostenloses PDF)

1.3 Sonderfall: Gartenhaus als Arbeitszimmer?

Sie haben im Haus zu wenig Platz für ein Arbeitszimmer, aber einen großen Garten – und haben sich dort ein extra angeschafftes Gartenhaus als Arbeitsplatz eingerichtet, einen eigens zu diesem Zweck gekauften Bauwagen zum Arbeits»zimmer« umgebaut oder sind ähnlich kreativ geworden?

Dann könnten Sie steuerlich das große Los gezogen haben, denn das könnte ein sogenannten »außerhäusliches Arbeitszimmer« sein – und das ist steuerlich viel attraktiver als ein häusliches Arbeitszimmer, denn beim außerhäuslichen Arbeitszimmer ist der Werbungskostenabzug nicht auf maximal 1.250,– € begrenzt, sondern in voller, unbeschränkter Höhe möglich.

Bevor es soweit ist, müssen Sie aber einige strenge Voraussetzungen erfüllen:

  • Arbeiten nur von zuhause: Sie arbeiten ausschließlich im Gartenhaus, ein anderer Arbeitsplatz steht Ihnen nicht zur Verfügung. Im Zusammenhang mit Corona heißt das auch: Ihr Arbeitgeber hat Ihnen ausdrücklich verboten, das Bürogebäude, in dem Sie sonst tätig waren, zu betreten. Das dürfte für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schon die erste große Hürde sein, den viele Arbeitgeber haben 2020 und 2021 nur eine »Empfehlung« für die Arbeit von zuhause ausgesprochen und die Bürogebäude grundsätzlich geöffnet gelassen.

  • Nur für die Arbeit: Ihr Gartenhaus darf nur als Arbeitszimmer genutzt werden. Sie dürfen darin keine Gartengeräte, Gartenmöbel, Fahrräder usw. aufbewahren.

  • Abstand zum Wohnhaus: Das Gartenhaus muss getrennt vom Wohngebäude stehen und über einen eigenen Eingang verfügen. Ein direkter Zugang vom Wohngebäude darf nicht vorhanden sein.

  • Ganzjährige Nutzung möglich: Sie müssen zu jeder Jahreszeit im Gartenhaus arbeiten können. Dazu sind zum Beispiel eine ausreichende Dämmung/Isolierung und eine Heizung erforderlich.

  • Kein festes Fundament: Wenn Ihr Gartenhaus nicht auf einem festen Beton-Fundament steht, sondern jederzeit wieder abgebaut werden kann, ist es ein »bewegliches Wirtschaftsgut«. Dessen Anschaffungskosten können Sie über mehrere Jahre abschreiben. Laut AfA-Tabelle gilt für Baracken und Schuppen (Gartenhäuser werden nicht ausdrücklich genannt) eine Abschreibungsdauer von 16 Jahren. Das bedeutet eine jährliche Abschreibung von 6,25 %.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie die folgenden Ausgaben als Werbungskosten geltend machen:

  • Anschaffungskosten (Abschreibung über 16 Jahre mit jeweils 6,25 %)

  • Darlehenszinsen, falls Sie den Kauf mit einem Kredit finanziert haben

  • Energiekosten (Strom, Heizung)

  • Versicherung

  • Grundsteuer (anteilig)

  • ggf. Reparaturen, was bei einem nagelneuen Gartenhaus aber eher unwahrscheinlich ist – hier könnte das Finanzamt skeptisch werden.

Die Kosten für die Einrichtung (Schreibtisch, Stuhl, Regale usw.) können Sie auf jeden Fall im Rahmen der Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen.

2. Werbungskosten während Corona: Kosten für Internet, Telefon und Strom absetzen

Wenn Sie während Corona von zuhause gearbeitet haben, können Sie die angefallenen Telefonkosten und Internetkosten absetzen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie setzen monatlich Ihre Kosten pauschal mit 20 % an: Diese Möglichkeit ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20,– € begrenzt und kann nur von bestimmten Berufsgruppen wie etwa Lehrern oder Außendienstlern genutzt werden.

  • Sie ermitteln den abziehbaren Prozentsatz durch Einzelnachweis selbst: Diese Möglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen genutzt werden.

2.1 Pauschale für Internet und Telefon

Der Abzug von Telekommunikationsaufwendungen mit pauschalen Beträgen ist zwar einfacher und weniger aufwendig als der Einzelnachweis, aber leider nicht für jeden möglich. Voraussetzung für den pauschalen Abzug von Telekommunikationsaufwendungen ist nämlich, dass Sie »erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen« haben. Das ist in den Lohnsteuer-Richtlinien geregelt (ganz genau in R 9.1 Abs. 5 Satz 4 LStR). Sie dürfen also nur dann Ihre Aufwendungen pauschal abziehen, wenn Ihre Tätigkeit die berufliche Nutzung Ihres privaten Telefonanschlusses mit sich bringt.

Erfahrungsgemäß fallen beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten an bei

  • Lehrern, die von zu Hause mit Eltern, Schülern und Kollegen telefonieren, um Schulveranstaltungen und Klassenfahrten zu organisieren und sonstige schulische Angelegenheiten zu erledigen;

  • Heim-/Telearbeitern, die über das Telefon, Internet und eventuell Fax Kontakt mit dem Arbeitgeber halten und sich mit Kollegen besprechen;

  • Außendienstmitarbeitern, die von unterwegs und zu Hause Kunden betreuen, insbesondere Reise-, Versicherungs- und Handelsvertreter oder Kundendiensttechniker.

Hatte Ihr Arbeitgeber Sie aufgefordert, einige Wochen von zuhause zu arbeiten? Dann waren Sie in dieser Zeit – wenn auch nur vorübergehend – Telearbeiter und können in Ihrer Steuererklärung bei den Werbungskosten die Pauschale eintragen.

Berechnung des Pauschalbetrags

Der Pauschalbetrag wird monatlich berechnet. Das bedeutet: Sie müssen Ihrem Finanzamt die Telefonrechnungen für jeden Monat des Kalenderjahres vorlegen können. Sie müssen die Rechnungen nicht mit der Steuererklärung einreichen. Wenn das Finanzamt sie sehen möchte, wird es sich bei Ihnen melden.

Sie können pro Monat

  • pauschal bis zu 20 % Ihrer Telekommunikationsaufwendungen,

  • höchstens jedoch 20,– €

als Werbungskosten geltend machen. Den Maximalbetrag von monatlich 20,– € erreichen Sie mit einer monatlichen Telefonrechnung von mindestens 100,– €. Sie müssen jeden Monat getrennt mit dem Finanzamt abrechnen und können die in einigen Monaten nicht ausgenutzte Obergrenze in anderen Monaten nicht nachholen.

Pro Jahr sind also maximal 240,– € an Werbungskosten drin. Januar, Februar und der halbe März fallen als Corona-freie Zeit also für die Steuer 2020 schon mal weg – und – ob Sie bis Dezember 2020 die Home-Office Situation wegen der Corona-Pandemie vollständig bei der Steuer angeben können, gilt es gründlich zu prüfen!

In den Lohnsteuerrichtlinien steht »bis zu 20 %«. Das Finanzamt kann also auch weniger als 20 % akzeptieren, wenn die Obergrenze im Einzelfall als unangemessen erscheint!

Welchen Kosten werden dabei berücksichtigt?

Der Höchstbetrag bezieht sich auf den monatlichen Rechnungsbetrag Ihrer Telefongesellschaft (Festnetz und/oder Handy bzw. Smartphone) bzw. Ihres Internet-Providers und umfasst die Gesprächs- und Internetgebühren sowie die anteilige Grundgebühr.

Einmalige Aufwendungen, die nicht in der monatlichen Rechnung auftauchen, werden für die Ermittlung des Höchstbetrags nicht berücksichtigt. Das betrifft zum Beispiel Anschaffungskosten, Reparaturkosten und Einrichtungskosten. Das ist gut für Sie – denn Sie können jetzt im ersten Schritt nur Ihre laufenden Kosten mit 20 %, aber höchstens 20,– € mit dem Finanzamt abrechnen. Im zweiten Schritt machen Sie zusätzlich 20 % von den einmaligen Aufwendungen als Werbungskosten geltend.

2.2 Einzelnachweis von Telekommunikationskosten für die Steuer 2020 und 2021

Wie der Einzelnachweis aussehen muss, erklärt die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien. Leider geht sie dort nur auf die Abrechnung nach Einzelverbindungen ein. Es gibt keine verbindliche Anweisung, wie bei einer Flatrate oder einem Tarif mit Freiminuten zu verfahren ist. Wir empfehlen für diese Fälle folgendes:

1. Schritt: Sie dokumentieren Ihre beruflichen Gespräche (Datum, Uhrzeit, Dauer, Zweck etc.). Führen Sie dabei die Aufzeichnungen für verschiedene Anschlüsse getrennt.

2. Schritt: Sie ermitteln den beruflichen Anteil:

  • Bei einem Anschluss, der über Einzelverbindungen abgerechnet wird, dienen die Verbindungsentgelte als Aufteilungsmaßstab.

  • Bei einem Anschluss, der über eine Flatrate, eine Teil-Flatrate oder nach einem Tarif mit Freiminuten-Kontingent abgerechnet wird, teilen Sie nach der Dauer der beruflichen bzw. privaten Nutzung auf.

3. Schritt: Sie machen von Ihren gesamten Telekommunikationsaufwendungen (Verbindungsentgelte, Grundgebühren usw.) den beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend.

2.3 Handy, Laptop, PC, Router: Auch »berufliche Stromkosten« sind Werbungskosten

Wer von zuhause arbeitet, braucht dort mehr Strom, zum Beispiel für den beruflich genutzten Computer, das Handy und auch für den Router, der den Zugang zu Internet sicherstellt. Die Kosten sind nicht immer sehr hoch, summieren sich aber – und besonders dann, wenn es darum geht, über die 1.000,– € Werbungskostenpauschale zu kommen, können sie wichtig sein!

Wenn Sie in der Steuererklärung die Home-Office-Pauschale geltend machen, denken Sie bitte daran, dass diese bereits alle beruflich veranlassten Energiekosten abdeckt! Mehr dazu oben im Kapitel »Kein Arbeitszimmer – Home-Office-Pauschale«.

Natürlich können Sie nicht einfach Ihre komplette Stromrechnung bei den Werbungskosten angeben, sondern nur die Kosten für den »beruflich genutzten« Strom. Bei einem »normalen« Vollzeitjob können Sie von jeweils acht Stunden an fünf Tagen pro Woche bzw. fünf beruflichen Handy-Aufladungen pro Woche ausgehen.

Im Internet gibt es zahlreiche Tools und Rechner, die Ihnen bei der Berechnung der absetzbaren Kosten helfen. Wir haben einige davon hier zusammengetragen (Hinweis: Es handelt sich um eine rein subjektive redaktionelle Auswahl, wir arbeiten mit keinem der Anbieter zusammen, keiner der Anbieter hat für die Erwähnung bezahlt).

3. Arbeitsmittel sind immer absetzbar

Arbeitsmittel dürfen Sie immer in der Steuererklärung angeben. Das sind alle Gegenstände, die Sie für die Erledigung Ihrer beruflichen Aufgaben verwenden, also z.B. Schreibtisch und -stuhl, Computer, Headset, Monitor(e), Drucker, Router, Büromaterial usw. Auch wer Corona-bedingt die letzten Monate zuhause am Küchentisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer gearbeitet hat, kann diese Kosten angeben.

Abzugsfähig sind die Anschaffungskosten des Arbeitsmittels, also Kaufpreis inkl. Umsatzsteuer, Porto, Verpackung, Fracht usw. Fahrtkosten können ebenfalls dazugehören, wenn die Fahrten ausschließlich unternommen wurden, um das Arbeitsmittel zu kaufen bzw. abzuholen oder um sich vor dem Kauf zu informieren.

Arbeitsmittel, die maximal 800,– € netto (952,– € inkl. 19 % USt oder 856,– € mit 7 % USt bzw. 928,– € inkl. 16 % USt oder 840,– € mit 5 % USt) gekostet haben, werden mit dem vollen Betrag bei den Werbungskosten angegeben. Anschaffungskosten über 800,– € (bzw. 952,– € bei 19 % USt oder 856,– € bei 7 % USt/928,– € inkl. 16 % USt oder 840,– € mit 5 % USt), werden über die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels abgeschrieben. Dafür gibt es die amtlichen Abschreibungstabellen, die Sie auch auf steuertipps.de finden.

3.1 Wenn Arbeitsmittel auch privat genutzt werden

Bei Gegenständen, die auch privat benutzt werden, ist die private Mitbenutzung nur dann steuerlich unerheblich, wenn sie von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Die Grenze liegt bei 10 %. Das heißt:

  • private Mitbenutzung eines Arbeitsmittels weniger als 10 % der Gesamtnutzung: Kosten zu 100 % absetzbar.

  • beruflicher Nutzungsanteil geringer als 10 %: Kosten überhaupt nicht absetzbar.

  • privater und beruflicher Nutzungsanteil zwischen diesen Grenzen: Aufteilung der Kosten, z.B. nach zeitlichen oder flächenmäßigen Nutzungsanteilen.

3.2 Steuerlicher Sonderfall Computer einschließlich Peripheriegeräte

Bei Computern werden die Grenzen erfreulicherweise nicht angewendet. Die Aufwendungen für einen PC sind mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Das sowohl für die Anschaffungskosten des Rechners als auch für Aufwendungen für die Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.) und Betriebskosten.

Wer mit dem privaten Computer zuhause beruflich und privat arbeitet, kann in vielen Fällen den beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten geltend machen.

Ein privat angeschaffter Computer kann sowohl beruflich als auch privat eingesetzt werden. Deshalb gehört er zu den gemischt genutzten Gegenständen. Die Kosten für diese Gegenstände berücksichtigt das Finanzamt eigentlich nur dann, wenn sie so gut wie ausschließlich (für das Finanzamt sind das mindestens 90 %) für berufliche Zwecke verwendet werden.

Die 90 %-Grenze wird aber bei Computern erfreulicherweise nicht angewendet. Stattdessen sind die Aufwendungen für einen PC mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt nicht nur für die Anschaffungskosten des Rechners selbst, sondern auch für Aufwendungen für die Peripheriegeräte (Drucker, Scanner usw.) und Betriebskosten.

Das gehört zur beruflichen Nutzung eines PCs

Als berufliche Nutzung gilt alles, was mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängt, beispielsweise:

  • Erledigung von beruflichen Aufgaben, z.B. Schreiben von Texten, Anfertigung von Präsentationsunterlagen, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und Verwaltung von Schüler- und Notendaten bei Lehrern, Erstellung von Statistiken über Verkaufs-, Kunden-, Provisions- und Plandaten bei Außendienstmitarbeitern usw.

  • Sie nutzen den Computer für eine berufliche Fortbildungsmaßnahme.

  • Sie nutzen den Computer, um sich PC-Grundkenntnisse anzueignen, die für Ihre berufliche Tätigkeit erforderlich oder sinnvoll sind.

  • Sie nutzen den Computer zur Verbesserung Ihrer PC-Kenntnisse, z.B. zum Erlernen eines Programms, das am Arbeitsplatz verwendet wird.

  • Sie nutzen den Computer für eine Umschulung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses oder für eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.

  • Sie erstellen mit dem Computer Bewerbungsschreiben für eine Arbeitsstelle.

Zur beruflichen Nutzung gehört darüber hinaus der Einsatz des PCs für andere Einkunftsarten. Die Kosten sind mit dem jeweiligen Nutzungsanteil als Werbungskosten bei der entsprechenden Einkunftsart abziehbar. Folgende Einsatzmöglichkeiten sind denkbar:

  • Verwaltung von vermietetem Immobilienbesitz oder von Kapitalvermögen.

  • selbstständige Nebentätigkeit.

Wenn Sie Ihren Computer für eine Berufsausbildung nutzen, mindern die Kosten als Sonderausgaben Ihr Einkommen.

Nachweis der beruflichen Nutzung eines Computers

Wenn Sie die Aufwendungen für einen PC anteilig steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie den Anteil der beruflichen Nutzung nachweisen oder glaubhaft darlegen. Dafür gibt es verschiedene – mehr oder weniger aufwendige – Möglichkeiten:

  • Wenn Sie den Anteil der beruflichen Verwendung ganz genau ermitteln wollen, können Sie eine Art Fahrtenbuch für den Computer anlegen. Darin werden alle Benutzerzeiten festgehalten (Datum, Uhrzeit, Dauer und konkreter Zweck). Machen Sie die Aufzeichnungen über die Internetnutzung getrennt von denen des PCs selbst.

Das macht zwar ein bisschen Arbeit, aber Sie geben dem Finanzamt damit weniger Spielraum, mit Ihnen über die Höhe des beruflichen Anteils zu streiten. Erfahrungsgemäß werden die Aufzeichnungen bei ordentlicher und gewissenhafter Führung anerkannt. Sie müssen sie nicht während des ganzen Jahres machen. Unseres Erachtens genügt – wie bei den Telefon- und Internetkosten – ein Zeitraum von drei Monaten. Verlangen darf das Finanzamt das Führen eines Fahrtenbuches übrigens nicht, denn es gibt keine gesetzliche Aufzeichnungspflicht über den Umfang der beruflichen Nutzung des Computers.

  • Sie schätzen den Anteil der beruflichen Nutzung. Beschreiben Sie möglichst genaue Ihre berufliche Tätigkeit. Daraus leitet das Finanzamt ab, ob überhaupt eine berufliche Verwendung des Computers zu Hause in Betracht kommt. Beschreiben Sie auch, zu welchen konkreten Zwecken Sie den Computer beruflich und privat eingesetzt haben. Hier kann es nicht schaden, einige Arbeitsproben vorzulegen. Schätzen Sie dann selbst den Anteil der beruflichen Nutzung und machen Sie diesen in der Steuererklärung geltend.

  • Sie nutzen die Vereinfachungsregelung des BFH: Ohne Nachweis, in welchem Umfang Sie Ihren PC beruflich nutzen, werden 50 % der Kosten anerkannt – unter einer Bedingung: Sie müssen den Computer tatsächlich in einem wesentlichen Umfang beruflich einsetzen. Wenigstens das müssen Sie also dem Finanzamt nachweisen (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Will das Finanzamt weniger als 50 % anerkennen, muss es Ihnen die Gründe nennen. Das Finanzamt darf nicht einfach aufgrund der Lebenserfahrung vermuten, dass ein Computer zu Hause überwiegend privat genutzt wird. Eine Schätzung des beruflichen Anteils auf zum Beispiel 35 %, weil dies der Lebenserfahrung entspreche, ist deshalb nicht zulässig. Einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht. Auch das hat der BFH ausdrücklich festgestellt.

Gemeinsame Computer-Nutzung bei Ehepaaren

Auch wenn beide Ehegatten den PC beruflich benötigen, soll in der Regel ein Gerät im Haushalt ausreichen. Beide Partner können dann jeweils einen Teil der Computerkosten abziehen (FG Rheinland-Pfalz vom 16.9.1998, 6 K 1023/98). Zunächst müssen Sie schätzen, wie sich die Gesamtnutzung, und damit auch die Gesamtkosten, auf die Partner verteilt. Vom dem jeweiligen Kostenanteil ermitteln Sie dann den Anteil der beruflichen Nutzung für die Ehegatten getrennt nach den oben beschriebenen Grundsätzen.

Unseres Erachtens kann diese Meinung für 2020 und 2021 nicht aufrecht erhalten werden: Wenn beide Ehepartner Corona-bedingt von zuhause gearbeitet haben, werden sie sich kaum einen Rechner geteilt haben.

4. Entfernungspauschale: Wie viele Fahrten erkennt das Finanzamt an?

Wer wegen Corona zumindest einen Teil der Jahres 2020 und 2021 zuhause gearbeitet hat, ist natürlich seltener zur Arbeitsstätte – das Finanzamt spricht von »erster Tätigkeitsstätte« – gefahren.

Das wirkt sich auch auf die Entfernungspauschale in Ihrer Steuererklärung aus: Die Angabe »220 Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte« wird das Finanzamt vermutlich nicht einfach so akzeptieren. Vielmehr werden die Finanzämter davon ausgehen, dass sechs oder acht oder noch mehr Wochen von zuhause gearbeitet wurden. Bei dem Ziel, die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale zu überschreiten, kann das wichtig werden.

Wenn Sie dazu noch kein Arbeitszimmer anerkannt bekommen (siehe dazu die Ausführungen im Kapitel »Arbeitszimmer, Home-Office und mobiles Arbeiten«), ist das natürlich aus finanzieller Sicht maximal unerfreulich.

Wir sind gespannt, ob sich die Finanzverwaltung dafür eine Lösung ausdenkt. Bisher ist dazu noch nichts geregelt. Machen Sie sich an dieser Stelle also auf Nachfragen gefasst!

4.1 ÖPNV-Zeitkarten absetzen trotz Corona?

Kosten für Jahreskarten oder Monatskarten im öffentlichen Nahverkehr (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn usw), die für beabsichtigte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gekauft wurden, können trotz Home-Office in der Steuererklärung bei den Werbungskosten angesetzt werden.

Voraussetzung: Die tatsächlichen Kosten für die Zeitfahrkarten übersteigen die Entfernungspauschale für das Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Höhe der Entfernungspauschale sind dabei nur Tage zu berücksichtigen, an denen der Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte) auch tatsächlich aufgesucht wurde.

5. Doppelte Haushaltsführung, wenn von zuhause gearbeitet wurde

Im Beitrag zum Arbeitszimmer haben wir geschrieben, dass die Absetzbarkeit u.a. davon abhängt, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Kurz gesagt: Wer freiwillig von zuhause arbeitet, kann nur die Home-Office-Pauschale geltend machen, egal, ob er zuhause am Küchentisch arbeitet oder ein eigenes Zimmer für die Arbeit zur Verfügung hat.

Das würde für den Werbungskostenabzug bei einer doppelten Haushaltsführung bedeuten: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nur »empfohlen« bekommen hat, zuhause zu arbeiten, das Bürogebäude aber grundsätzlich offen und benutzbar ist, dann würde ein großer Teil des Werbungskostenabzugs wegfallen – obwohl natürlich z.B. die Miete für die Zweitwohnung am Arbeitsort weiter gezahlt werden muss.

Kann das wirklich sein? Nein, meinen wir.

Und daher sehen wir den Abzug von Werbungskosten für die Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eher unkritisch. Tragen Sie die Kosten also auf jeden Fall in Ihrer Steuererklärung ein!

Denn: Entscheidend ist laut Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) die »berufliche Veranlassung« – und die hat sich ja durch Corona zunächst einmal nicht geändert. Deshalb sind u.E. die Wohnungskosten immer absetzbar, egal ob Sie ins Büro dürfen oder nicht, ob Sie zuhause, in der Zweitwohnung oder im Büro arbeiten.

Allerdings stellt sich die Frage, ob Sie bei längerer Abwesenheit von der Zweitwohnung noch dort »wohnen«, wie es das Gesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG verlangt. Aber wir denken, das sollte man großzügig auslegen.

Fazit: Wir sind deshalb der Meinung, dass Sie die Kosten für Ihre Zweitwohnung am Arbeitsplatz genauso absetzen dürfen wie in den vergangenen Jahren – auch dann, wenn Sie die Wohnung wegen Corona kaum oder nicht genutzt haben.

Abziehbar sind dann nur tatsächlich entstandene Kosten, also beispielweise für die Miete und Zweitwohnungsteuer am Arbeitsort.

Ausgefallene Familienheimfahrten dürfen Sie nicht angeben – denn abziehbar sind nur Kosten für tatsächlich durchgeführte Fahrten.

Und beim Verpflegungsmehraufwand in den ersten drei Monaten gilt: Wer im Home-Office war, kann keinen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Wenn Sie allerdings nach einer mehr als vierwöchigen Unterbrechung wieder an die Zweitwohnung am Arbeitsort zurückkehren, beginnt die dreimonatige Frist für den Verpflegungsmehraufwand erneut. Die Werbungskosten gehen also nicht verloren, sondern entstehen nur später.

5.1 Wohnung am Arbeitsort wegen Corona gekündigt

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, Ihre Wohnung am Beschäftigungsort zu kündigen, können Sie auch die Kosten für den Umzug an Ihren Lebensmittelpunkt als Werbungskosten geltend machen. Denn Aufwendung im Zusammenhang mit der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung gehören ebenfalls zu den Werbungskosten. Übrigens zählen zu den Kosten für den Rückumzug auch die Kosten für notwendige Schönheitsreparaturen der verlassenen Wohnung.

Vermutlich mussten Sie eine Kündigungsfrist einhalten, während der Sie noch Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungsteuer bezahlt haben. Diese Kosten sind dann ebenfalls absetzbar – selbst dann, wenn Sie die Wohnung während dieser Zeit nicht mehr genutzt haben.

5.2 BahnCard 100 nicht genutzt wegen Corona?

Viele Fernpendler benutzen eine BahnCard 100 für den Weg von der Hauptwohnung zur Zweitwohnung. Die Kosten sind, wenn die BahnCard fast ausschließlich beruflich eingesetzt wird, komplett absetzbar.

Wer 2020 und 2021 überwiegend im Home-Office verbracht hat, hat seine BahnCard monatelang kaum oder gar nicht benutzt. Dann gilt: Wenn Sie dem Finanzamt glaubhaft machen können, dass Sie die BahnCard 100 während des Corona-bedingten Home-Office nicht (vor allem nicht privat!) genutzt haben, bleiben die Kosten abziehbar.

Bei der Beurteilung, ob eine fast ausschließliche berufliche Nutzung zu erwarten ist, wird übrigens auf eine Prognosebetrachtung zum Zeitpunkt des Kaufs abgestellt – und der fand (jedenfalls für die BahnCard für 2020) vor Corona statt, als Sie noch davon ausgegangen sind, dass es ein ganz normales Jahr wird. Zudem sind Sie Corona-bedingt wahrscheinlich auch (noch) weniger privat Bahn gefahren als sonst.

Machen Sie sich aber an dieser Stelle auf Nachfragen des Finanzamtes gefasst bzw. reichen Sie am besten bereits mit Ihrer Steuererklärung eine Erläuterung zu den Kosten ein. Dafür gibt es in der Steuererklärung im Mantelbogen das Feld »ergänzende Angaben zur Steuererklärung«.

6. Firmenwagen: Kaum genutzt, aber 1 % versteuern?

Hier sind jetzt alle im Vorteil, die sich die Arbeit gemacht haben, ein Fahrtenbuch zu führen: Sie können genau darlegen, wie viele beruflich konnotierte Fahrten sie unternommen haben.

Da ein Fahrtenbuch auf gar keinen Fall nachträglich erstellt werden darf, ist es dafür jetzt leider zu spät. Wer seinen Firmenwagen nach der 1%-Methode versteuert, steht nun vor folgendem Problem:

Pro Monat haben Sie 1 % des Bruttolistenneupreises Ihres Firmenwagens versteuert – und dazu noch 0,03 % für jeden Kilometer der einfachen Strecke von Ihrem Zuhause zum Arbeitsplatz (das Finanzamt spricht hier von der ersten Tätigkeitsstätte).

Wer wegen Corona von zuhause arbeiten musste (!), konnte aber gar nicht mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren.

Ausweg für die Steuererklärung: Einzelbewertung beantragen

Ein Ausweg könnte in der sogenannten »Einzelbewertung« liegen. Dabei gilt: Der steuerpflichtige Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt 0,002 % des Listenpreises pro Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Voraussetzungen und Anwendung der Einzelbewertung hat die Finanzverwaltung geregelt in Rdnr. 10 des BMF-Schreibens vom 4.4.2018. Das komplette BMF-Schreiben können Sie hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums lesen.

Rückwirkend darf die Besteuerung nicht geändert werden. Aber: In der Steuererklärung können Sie die für Sie günstigste Methode wählen, unabhängig davon, welche Methode in der Gehaltsabrechnung angewandt wurde.

Ist für Sie die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten günstiger, können Sie also diese statt der 0,03 %-Pauschale ansetzen.

Und das geht so (sofern der Nutzungswert vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert wurde):

  • Notieren Sie auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung (bzw. nutzen Sie dafür das Feld »ergänzende Angaben zur Steuererklärung« im Mantelbogen) mit Datumsangabe die Tage, an denen Sie mit dem Firmenwagen an Ihre erste Tätigkeitsstätte gefahren sind. Für diese Fahrten brauchen Sie je Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.

  • Fügen Sie zudem eine Bescheinigung des Arbeitgebers bei, aus der hervorgeht, dass und in welcher Höhe der (laut Lohnsteuerbescheinigung im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthaltene) geldwerte Vorteil nach der 0,03 %-Pauschale versteuert wurde.

  • Korrigieren Sie in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn entsprechend und erläutern Sie auf dem Zusatzblatt Ihre Kürzung.

Die Einzelbewertung ist für Sie günstiger, wenn Sie

  • an weniger als 15 Tagen im Monat (15 × 0,002 % = 0,03 %) und demzufolge in der jährlichen Steuererklärung

  • an weniger als 180 Tagen im Jahr (12 × 15 Tage)

mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte fahren.

7. Fortbildung wegen Corona ausgefallen: Stornokosten als Werbungskosten?

Sie hatten eine Fortbildung gebucht, die wegen Corona dann doch nicht stattgefunden hat. Das Hotelzimmerkonnten Sie nicht mehr stornieren oder es sind Stornokosten dafür angefallen – das sind Werbungskosten.

Ein Nachweis, dass alle Erstattungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, dürfte schwierig zu erbringen sein. Wir sind der Meinung, dass es ausreicht, wenn Sie dem Finanzamt bei Nachfragen ggf. erklären, dass keine Erstattung erfolgt ist. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich dies vom Veranstalter bzw. Hotel bestätigen lassen.

Wenn Sie im Anschluss an die Fortbildung noch ein paar Tage am Veranstaltungsort Urlaub machen wollten und diesen auch abgesagt haben, sind dafür entstandene Stornokosten keine Werbungskosten. Denn der Urlaub ist allein Ihr Privatvergnügen – die Kosten wären auch dann nicht abziehbar gewesen, wenn Fortbildung und Urlaub hätten angetreten werden können.

8. Urlaubsreise: Kosten der Rückholaktion steuerlich absetzen

Gehören Sie zu den 240.000 Urlaubern und Geschäftsreisenden, die 2020 wegen der Corona-Pandemie aus dem Ausland zurückgeholt wurden? Dann haben Sie inzwischen eine Rechnung über die Kostenbeteiligung an der Rückholaktion erhalten. Diese können Sie in der Steuererklärung für 2020 geltend machen.

2021 gab es diese Situation nicht. Daher beziehen sich die folgenden Erklärungen ausdrücklich nur auf die Steuererklärung für das Jahr 2020.

8.1 Urlauber geben in der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen an

Damit außergewöhnliche Belastungen von steuerlich irrelevanten »normalen« privaten Kosten abgrenzbar sind, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Kosten der Rückholaktion des Auswärtigen Amts erfüllen diese Voraussetzungen, da sie außergewöhnlich, zwangsläufig und notwendig waren. Durch die Rechnungsstellung, die auf der Grundlage des Konsulargesetzes erfolgt ist, liegt auch eine finanzielle Belastung bei den zurückgeholten Reisenden vor: Jeder Urlauber musste vor dem Rückflug unterschreiben, dass er zum Ersatz der Auslagen durch das Auswärtige Amt bereit ist.

Rechnungen für eine Kostenbeteiligung wurden nur an Individualtouristen und Geschäftsreisende verschickt. Pauschalurlauber wurden von ihren jeweiligen Reiseveranstaltern zurückgeflogen und erhalten daher keine Rechnung des Auswärtigen Amtes.

Zeitpunkt des Hinflugs in den Urlaub ist entscheidend

Außergewöhnliche Belastungen für die Kosten der Rückholaktion darf nur geltend machen, wer bereits vor den Reisewarnungen des Auswärtigen Amts in den Urlaub geflogen war. Umfangreiche Reisewarnungen gab es ab dem 17.3.2020.

Wer seinen Urlaub erst angetreten hat, als bereits eine Reisewarnung verhängt war, und dann wegen geschlossener Flughäfen im Reiseland nicht mehr allein zurückkam, sondern geholt werden musste, ist selbst schuld – und kann die Rückholkosten in der Steuererklärung nicht geltend machen.

Nur Kosten über der »zumutbaren Belastung« wirken sich steuerlich aus

Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. In Höhe dieses Betrags müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen allein tragen.

Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder, Ihrem Familienstand und Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte. In der SteuerSparErklärung wird die zumutbare Belastung automatisch ermittelt und berücksichtigt.

Eine erste schnelle Übersicht zur Höhe der zumutbaren Belastung finden Sie in dieser Tabelle.

Wenn Sie Ihre individuelle zumutbare Belastung ermitteln möchten, können Sie dafür diesen Rechner benutzen.

8.2 Geschäftsreisende können Werbungskosten absetzen

Wenn das Auswärtige Amt sie von einer Geschäftsreise zurückgeholt hat, war der Rückflug beruflich veranlasst und die Rückholkosten gehören daher zu Ihren Werbungskosten.

Das ist steuerlich viel besser, da die Hürde der zumutbaren Belastung wegfällt.

Falls Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Rückholaktion für Sie übernommen hat, dürfen Sie keine Werbungskosten in der Steuererklärung abziehen!

9. Kurzarbeit während Corona: So wirkt sie sich auf die Steuer aus

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt.

Dazu ein Beispiel, bei dem während Corona Kurzarbeitergeld bezogen wurde:

Sie haben im Jahr 2020 ein Gehalt bezogen, auf das nach den Lohnsteuertabellen 20% Lohnsteuer anfällt. Außerdem haben Sie einige Zeit Kurzarbeitergeld bekommen. Dieses Kurzarbeitergeld wird jetzt zu Ihrem Gehalt dazugerechnet. Auf die Summe (Gehalt + Kurzarbeitergeld) sind laut Lohnsteuertabelle 22 % Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird dann auf Ihr Gehalt angewendet – nicht aber auf das Kurzarbeitergeld, das muss nicht versteuert werden.

Die Folge dieser Berechnung: Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss meist Steuern nachzahlen.

Steuernachzahlungen zu vermeiden, wäre natürlich insbesondere in Bezug auf die Krisenjahre 2020 und 2021 wünschenswert. Es gibt immer wieder Stimmen, die fordern, das Kurzarbeitergeld aus der Progression herauszunehmen – für das Beispiel oben würde das bedeuten: Es bleibt beim Steuersatz von 20 % auf das Gehalt, das Kurzarbeitergeld bleibt steuerlich komplett außen vor.

Allerdings sind das bisher nur Forderungen – eine gesetzliche Regelung gibt es dazu noch nicht. Daher gilt, Stand heute: Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

Wie sich das in Ihrem individuellen Fall auswirkt, können Sie mit unserem kostenlosen Kurzarbeitergeld-Rechner auf steuertipps.de ermitteln.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei. Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis Ende 2021 verlängert.

Für Arbeitnehmer, die aufgrund der Kurzarbeit wegen Corona erstmals eine Steuererklärung abgeben, hat Steuertipps eine kostenfreie Version des beliebten Steuerprogramms SteuerSparErklärung entwickelt. Laden Sie sich unsere SteuerSparErklärung Kurzarbeit herunter und erstellen Sie schnell, bequem und optimiert Ihre Steuererklärung 2020.

10. Kinder: Home Schooling, Nachhilfe, unbezahlter Urlaub für Betreuung

10.1 Home Schooling: Kosten für Laptop und andere Geräte absetzbar?

Die Eltern unerwartet im Home-Office, die Kinder genauso plötzlich im Home Schooling – wer darf dann wann an den einzigen Computer, den es zuhause gibt? Glück und mehr Familienfrieden hatte, wer im Frühjahr 2020 noch ein oder zwei Laptops, Tablets oder PCs ergattern konnte.

Während Arbeitnehmer ihre Arbeitsmittel immer als Werbungskosten absetzen können, sieht es bei der technischen Ausrüstung für den Nachwuchs in Sachen Steuern leider schlecht aus: Hier können weder Werbungskosten noch Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wenn das schulpflichtige Kind einen Rechner der berufstätigen Eltern mitbenutzt, dann können die Eltern die Aufwendungen für den Computer trotzdem (anteilig) als Werbungskosten absetzen. Die Regeln dafür haben wir im Kapitel »Arbeitsmittel sind immer absetzbar« beschrieben. Beachten Sie hier bitte besonders den Punkt »Sonderfall Computer«.

10.2 Nachhilfe nur selten absetzbar

Nachhilfeunterricht gab und gibt es auch online – ein gern genutztes Angebot in den letzten Monaten. Leider sind die Kosten dafür in den meisten Fällen nicht steuerlich absetzbar: Einzig nach einem beruflich bedingten Umzug kann sich Nachhilfeunterricht im Rahmen der Werbungskosten steuermindernd auswirken.

Falls Sie diese Voraussetzung erfüllen, gelten folgende Werte:

  • Umzug ab dem 1.4.2019: max. 2.045,– € pro Kind

  • Umzug ab dem 1.3.2020: max. 2.066,– € pro Kind

Mitte 2020 wurde die Berechnung der Umzugskostenpauschalen geändert. Überarbeitet wurden sowohl die Bemessungsgrundlagen als auch die Höhe der Prozentsätze. Das hat zur Folge, dass die Pauschalen nun deutlich geringer ausfallen.

Kosten für Nachhilfeunterricht werden jetzt pro Kind bis zu diesen Höchstbeträgen steuerlich anerkannt:

  • Umzug ab dem 1.6.2020: max. 1.146,– € pro Kind

  • Umzug ab dem 1.4.2021: max. 1.160,– € pro Kind

10.3 Unbezahlter Urlaub wegen ausgefallener Betreuung: Das müssen Eltern wissen

Kita, Schule und Hort geschlossen und zu den Großeltern konnte man die Kinder auch nicht schicken: Wenn Sie in dieser Situation unbezahlten Urlaub nehmen mussten, haben Sie möglicherweise eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten.

Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind steuerfrei, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Was das bedeutet und welche finanziellen Folgen es hat, erklärt das folgende Beispiel:

Sie haben im Jahr 2020 ein Gehalt bezogen, auf das nach den Lohnsteuertabellen 20% Lohnsteuer anfällt. Außerdem haben Sie eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bekommen. Diese Entschädigung wird jetzt zu Ihrem Gehalt dazugerechnet. Auf die Summe (Gehalt + Entschädigung) sind laut Lohnsteuertabelle 22 % Lohnsteuer fällig. Dieser Steuersatz wird dann auf Ihr Gehalt angewendet – nicht aber auf die Verdienstausfallentschädigung, diese muss nicht versteuert werden.

Die Folge dieser Berechnung: Wer eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat, muss meist Steuern nachzahlen. Die Höhe der Entschädigung finden Sie in Zeile 15 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

11. Spenden mit vereinfachtem Nachweis in der Steuererklärung angeben

Üblicherweise gilt: Für Spenden müssen Sie eine Spendenquittung (Zuwendungsnachweis) vorlegen können. Wie eine solche auszusehen hat, ist ebenfalls geregelt. Eine Ausnahme gibt es nur für Spenden bis 300,– € (Wert für 2021, 2020 lag die Grenze bei 200,– €): Hier reicht es aus, wenn Sie dem Finanzamt auf Verlangen einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug, einen Beleg über den Lastschrifteinzug oder einen Überweisungsträger als Nachweis vorlegen können. Das ist der sogenannte »vereinfachte Zuwendungsnachweis«.

Diese Ausnahme gilt auch für alle Spenden, die mit der Corona-Krise in Zusammenhang stehen und auf Sonderkonten eingezahlt werden, die eingerichtet wurden von

  • inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  • inländischen öffentlichen Dienststellen oder

  • einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.

Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.

Wird die Spende über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.

Heben Sie die Nachweise gut auf! Sie müssen diese zwar nicht zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen, aber auf Nachfrage des Finanzamtes vorlegen können.

11.1 Arbeitslohnspende

Wenn Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten, müssen diese Lohnteile nicht versteuert werden. Voraussetzung: Der Arbeitgeber erfüllt die Verwendungsauflage (leistet also tatsächlich die Spende) und dokumentiert dies auch.

Wichtig für Arbeitnehmer: Die gespendeten und damit steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Steuererklärung nicht als Spende eingetragen werden, denn das wäre eine doppelte Begünstigung (Steuerfreiheit plus zusätzliche Steuerersparnis durch steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Sonderausgaben).

12. Mund-Nasen-Schutz steuerlich absetzen?

Mund-und-Nasen-Bedeckungen, medizinische Gesichtsmasken, partikelfiltrierende Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3), DIY-Maske, Behelfs-Mund-Nasen-Maske, Community-Maske, OP-Maske, Mund-Nasen-Bedeckung: Egal für was Sie sich entscheiden und wie Sie den Schutz nennen, die Dinger sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken.

Da stellt sich natürlich die Frage, ob man die Maske steuerlich irgendwie geltend machen kann.

Grundsätzlich kommen mehrere Möglichkeiten in Frage:

12.1 Privat getragene Masken

In der Innenstadt, im Bus und beim Einkaufen sowieso: Maske ist Pflicht, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen.

Handelt es sich beim Kauf von Masken also um Krankheitskosten, die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind? Leider nicht. Denn bei Krankheitskosten muss nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen zwangsläufig, notwendig und angemessen sind.

Der Nachweis erfolgt in der Regel durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Die Verordnung muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb medizinischer Hilfsmittel ausgestellt worden sein.

Das ist bei einem Mund-Nasen-Schutz nicht gegeben, eine steuerliche Anerkennung im Rahmen von außergewöhnlichen Belastungen kommt also nicht in Betracht.

Anders kann es unseres Erachtens aussehen bei Menschen mit Vorerkrankungen, insbesondere schweren Lungenkrankheiten wie etwa Mukoviszidose oder COPD. Menschen mit solchen Krankheiten sollten sich von ihrem Arzt bestätigen lassen, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für sie während der Corona-Pandemie unerlässlich ist.

Achtung: Eigentlich ist auch hier ein vor der Anschaffung der Maske ausgestelltes ärztliches Attest erforderlich. Wir denken aber, dass die Chancen gut stehen, dass die Finanzämter hier auch ein erst im Lauf des Jahres 2020 ausgestelltes Attest anerkennen.

12.2 Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Auch am Arbeitsplatz – egal ob Büro, Werkstatt oder Supermarkt – muss Maske getragen werden. Einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen Masken von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Bei ihnen fallen keine Kosten für eine Maske an, folglich sind auch keine Kosten steuerlich abziehbar. Und da der Arbeitgeber beim Zur-Verfügung-Stellen der Masken im sogenannten »eigenbetrieblichen Interesse« handelt, entsteht auch kein geldwerter Vorteil, den Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin versteuern müssten.

Wer selbst Masken für den Einsatz bei der Arbeit kauft, könnte auf die Idee kommen, die Kosten dafür als Werbungskosten anzusetzen. Das Argument: Es handelt sich um Schutzkleidung.

Einen Versuch ist das wert, wir vermuten aber, dass das Gegenargument der Finanzverwaltung lauten wird: Diese (Schutz-)Kleidung können Sie auch privat tragen. Das gilt auch für (Stoff-)Masken mit dem Logo Ihres Arbeitgebers.

Fazit: Das ist eine der vielen noch nie dagewesenen Fragen. Wie die Finanzverwaltung reagiert, können wir höchstens vermuten. Unsere Erfahrung sagt uns: Die Kosten für eine am Arbeitsplatz getragene bzw. für die Arbeit angeschaffte Maske werden vermutlich nicht anerkannt.

Versuchen können Sie es natürlich trotzdem. Wir halten dann eine »Einmal-Maske« pro Arbeitstag für vertretbar. Der Fiskus kann Sie nicht zwingen, mehrfach verwendbare, waschbare Stoffmasken anzuschaffen, um Kosten zu sparen. Und: Hoffentlich haben Sie die Kaufbelege für Ihre Masken aufgehoben, falls das Finanzamt sie sehen will.