Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2023

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vorgelegt. Lesen Sie hier, wie sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte voraussichtlich verändern werden.

 

Inhalt

 

Sozialversicherung: Die wichtigsten Werte für 2023

    Rechengröße    

    West    

    Ost    

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung    

    3.395 €/Monat*    

    3.290 €/Monat    

    Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 - allgemeine Rentenversicherung    

    43.142 €/Jahr    

    43.142 €/Jahr    

    Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung    

    7.300 €/Monat    

    7.100 €/Monat    

    Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung    

    8.950 €/Monat    

    8.700 €/Monat    

    Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung    

    7.300 €/Monat    

    7.100 €/Monat    

    Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)    

    59.850 €/Jahr    

    59.850 €/Jahr    

    Versicherungspflichtgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)    

    66.600 €/Jahr    

    66.600 €/Jahr    

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Die abweichende Bezugsgröße »Ost« hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2023 bestimmt, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Sozialversicherung: Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Anpassung der Rechengrößen der Sozialversicherung folgt der Lohn- und Gehaltsentwicklung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2023 angepasst – für 2023 also angehoben.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige zahlen müssen oder Pflegepersonen von ihren Pflegekassen in die Rentenkasse eingezahlt bekommen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

(MB)

URL:
https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/steueraenderung/sozialversicherung-neue-bemessungsgrenzen-fuer-2023