Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2022
Das sind die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022.

Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2022

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Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 stehen fest. Lesen Sie hier, wie sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte verändern.

Sozialversicherung: Die wichtigsten Werte für 2022

    Rechengröße    

    West    

    Ost    

    Bezugsgröße in der Sozialversicherung    

    3.290 €/Monat*    

    3.150 €/Monat    

    Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2021 - allgemeine Rentenversicherung    

    38.901 €/Jahr    

    38.901 €/Jahr    

    Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung    

    7.050 €/Monat    

    6.750 €/Monat    

    Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung    

    8.650 €/Monat    

    8.350 €/Monat    

    Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung    

    7.050 €/Monat    

    6.750 €/Monat    

    Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)    

    58.050 €/Jahr    

    58.050 €/Jahr    

    Versicherungspflichtgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)    

    64.350 €/Jahr    

    64.350 €/Jahr    

    Bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gesetzliche Krankenversicherung    

    58.050 €/Jahr    

    58.050 €/Jahr    

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Die abweichende Bezugsgröße »Ost« hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2022 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Der Bundesrat hat ihr in seiner Sitzung vom 26.11.2021 zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1.1.2022 in Kraft.

Sozialversicherung: Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2022 angepasst – für 2022 also gesenkt.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige zahlen müssen oder Pflegepersonen von ihren Pflegekassen in die Rentenkasse eingezahlt bekommen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

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(MB)

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