Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2021
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2021 beschlossen. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte.

Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2021

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Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2021 beschlossen. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte.

Rechengröße

West

Ost

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.290 €/Monat*

3.115 €/Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2020 - allgemeine Rentenversicherung

41.541 €/Jahr

41.541 €/Jahr

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

7.100 €/Monat

6.700 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

8.700 €/Monat

8.250 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

7.100 €/Monat

6.700 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)

58.050 €/Jahr

58.050 €/Jahr

Versicherungspflichtgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)

64.350 €/Jahr

64.350 €/Jahr

Bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gesetzliche Krankenversicherung

62.550 €/Jahr

62.550 €/Jahr

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Die abweichende Bezugsgröße »Ost« hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2021 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021) wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen. Dem jetzt vorgestellten Kabinettentwurf muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Verordnung soll am 1.1.2021 in Kraft treten.

Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2019 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 2,94 Prozent und in den alten Bundesländern 2,85 Prozent. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2021 angehoben.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige zahlen müssen oder Pflegepersonen von ihren Pflegekassen in die Rentenkasse eingezahlt bekommen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

(MB)

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